Verordnung (EG) Nr. 1460/2006 der Kommission vom 2. Oktober 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die endgültigen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt, keine Bedingungen für die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung. Diese Mitgliedstaaten können bis spätestens 15. Oktober 2006 den Gesamtbetrag der Ausgaben, die sie der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung gemeldet haben, auszahlen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
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