Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen
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Article 1
Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird die Gültigkeitsdauer folgender Einfuhrlizenzen auf Antrag ihrer Inhaber bis zum 31. Dezember 2006 verlängert: a) Einfuhrlizenzen für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis, die in Feld 8 den Vermerk „Vereinigte Staaten von Amerika“ als Ursprungsland tragen und im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 und 09.4166 gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für folgende KN-Codes erteilt worden sind: 10063025, 10063027, 10063046, 10063048, 10063065, 10063067, 10063096, 10063098. b) Einfuhrlizenzen für geschälten Reis, die in Feld 8 den Vermerk „Vereinigte Staaten von Amerika“ als Ursprungsland tragen und im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4148 gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für folgende KN-Codes erteilt worden sind: 10062015, 10062017, 10062096, 10062098.
Article 2
1 Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Reis verwendet werden, der unter die ersten sechs Ziffern des auf der betreffenden Lizenz aufgeführten KN-Codes fällt.
2 Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen, die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4148 und 09.4166 erteilt wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen Drittländern verwendet werden.
Article 3
1 Feld 44 der Zollanmeldungen für die gemäß der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren trägt folgenden Vermerk: „Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission“.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege bis zum 15. Februar 2007 folgende Angaben mit: a) Menge (in Tonnen) der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Codes der Kombinierten Nomenklatur, b) Nummer und Erteilungsdatum der Lizenz, in deren Rahmen die Einfuhr erfolgt ist.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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