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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1637/2006 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2006 über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Slowenien (EZB/2006/15)

CELEX
32006R1637
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-02
In force since
2006-11-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreserve-Soll“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“, „Mindestreservebasis“ und „teilnehmender Mitgliedstaat“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Article 2 Übergangsbestimmungen für in Slowenien befindliche Institute

1 Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Slowenien befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Januar 2007.

2 Die Mindestreservebasis jedes in Slowenien befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2006 festgelegt. Institute, die sich in Slowenien befinden, melden der Banka Slovenije ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In Slowenien befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2006.

3 Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Slowenien befindliches Institut oder die Banka Slovenije die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen bis spätestens zum 11. Dezember 2006 einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 12. Dezember 2006. Bestätigt die andere Seite das Mindestreserve-Soll bis zum 12. Dezember 2006 nicht, gilt dies als Anerkennung des berechneten Mindestreserve-Solls für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

Article 3 Übergangsbestimmungen für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute

1 Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Slowenien befindliche Institute unberührt.

2 Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 13. Dezember 2006 bis zum 16. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

3 In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 13. Dezember 2006 bis zum 16. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2006 bzw. zum 30. November 2006 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in Slowenien befindliche Institute als bereits im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB reservepflichtig zeigt. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Slowenien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß der Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

4 Für die im Dezember 2006, Januar 2007 und Februar 2007 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2006 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in Slowenien befindliche Institute als bereits im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB reservepflichtig zeigt. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Slowenien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß der Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 In Ermangelung von Sonderbestimmungen in dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13).

Relations

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