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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (kodifizierte Fassung)

CELEX
32006R1643
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-07
In force since
2006-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Diese Verordnung legt die besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika von jährlich 5000 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft fest, dem eine besondere Behandlung zugute kommt.

2 Das im Absatz 1 genannte Fleisch muss die von dem einführenden Drittland gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllen und von Tieren stammen, die nicht mehr als zwei Monate vor dem Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geschlachtet worden sind.

Article 2

Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird die in Artikel 3 geregelte Nämlichkeitsbescheinigung erteilt und zwar auf Antrag des Beteiligten sowie auf Vorlage der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission genannten Ausfuhrlizenz und eines veterinärärztlichen Zeugnisses mit Angabe des Schlachtdatums der Tiere, aus denen die unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 genannten Erzeugnisse stammen.

Article 3

1 Die Nämlichkeitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Formblatt ausgestellt, das als Muster in Anhang I aufgeführt ist. Diese Bescheinigung wird in englischer Sprache auf weißem Papier gedruckt; das Format beträgt 210 × 297 mm. Sie wird jeweils durch eine laufende Nummer, die die nach Artikel 4 benannte Zollstelle erteilt, kenntlich gemacht. Die ausführenden Mitgliedstaaten können verlangen, dass die auf ihrem Hoheitsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache noch in einer ihrer Amtssprachen auszufertigen ist.

2 Die Kopien tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Die Kopien sind entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Fall hat dies mit Tinte in Druckbuchstaben zu erfolgen.

Article 4

1 Die Nämlichkeitsbescheinigung und ihre Kopien werden von der Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, ausgestellt.

2 Die in Absatz 1 genannte Zollstelle versieht das Original der Bescheinigung in dem hierfür vorgesehenen Feld mit ihrem Sichtvermerk und händigt es dem Beteiligten aus; eine Kopie verbleibt bei der Zollstelle.

Article 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für die Überwachung des Ursprungs und der Beschaffenheit der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung erteilt wird.

Article 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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