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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

CELEX
32006R1737
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-07
In force since
2006-12-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 festgelegt.

Article 2 Netz systematisch angeordneter Beobachtungspunkte und Monitoring

1 Das Netz systematisch angeordneter Beobachtungspunkte, im Folgenden als „Level-I-Punkte“ bezeichnet, besteht aus einem 16 × 16 km-Raster, das das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats erfasst, im Folgenden als „das Raster“ bezeichnet, und wird dazu genutzt, in jährlichen Studien den Kronenzustand zu untersuchen. Die Studien werden unter Anwendung der in Anhang I Kapitel 2 beschriebenen Verfahren durchgeführt.

2 Beobachtungen werden an jedem Schnittpunkt vorgenommen, der auf eine bewaldete Fläche fällt.

3 Die Mitgliedstaaten können zur Erfassung repräsentativer Daten auf nationaler oder regionaler Ebene dichtere Netze verwenden als das Netz der Level-I-Punkte, sofern dies für die Erstellung ihrer Jahresberichte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erforderlich ist.

Article 3 Ausnahmen hinsichtlich der Rasterdichte

1 Für die Erhebung auf anderen Holzflächen kann eine Teilstichprobe des Rasters mit 32 × 32 km-Einheiten verwendet werden.

2 Für die Erhebung in den großen homogenen Waldgebieten in Finnland, nördlich einer Breite von 65° 30′, und in Schweden, nördlich einer Breite von 59°, kann eine Teilstichprobe des Rasters mit 32 × 32 km-Einheiten verwendet werden.

Article 4 Datenübermittlung

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Dezember die während des vorausgegangenen Jahres für jeden Level-I-Punkt erfassten Daten anhand der in Anhang I Kapitel 14 beschriebenen Verfahren und Formulare. Zusätzlich zu diesen Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Begleitbericht mit Hintergrundinformationen zu den verwendeten Monitoringmethoden. Dieser Bericht wird in Einklang mit Anhang I Kapitel 13 und Kapitel 14 Punkt IV.1 erstellt. Für die Übermittlung von Daten gemäß dem ersten Unterabsatz sind die in Anhang I Kapitel 15 enthaltenen Anweisungen und Codes zu verwenden.

2 Daten zu Flächen, die sich in Privatbesitz befinden, werden anhand der Breite- und Längekoordinaten georeferenziert und zumindest bis auf Grad und Minute genau ausgedrückt. Alle anderen Daten werden anhand der Breite- und Längekoordinaten georeferenziert und bis auf Grad, Minute und Sekunde genau ausgedrückt.

3 Der Teil des Begleitberichts, in dem die Monitoringmethoden beschrieben werden, behält seine Gültigkeit, bis diese Methoden geändert werden.

Article 5 Einrichtung von Beobachtungsflächen für die intensive Überwachung

1 Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete Netz von Dauerbeobachtungsflächen, im Folgenden als „Level-II-Flächen“ bezeichnet, dient der intensiven und ständigen Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Waldökosysteme. Die Anzahl der für dieses Netz ausgewählten Level-II-Flächen ist für jeden Mitgliedstaat auf 15 Flächen begrenzt. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine größere Anzahl von Level-II-Flächen wählen, sofern diese Anzahl 20 % der nationalen Level-I-Punkte nicht überschreitet.

2 Sobald eine neue oder zusätzliche Level-II-Fläche festgelegt wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bei der ersten Übertragung von Daten zu dieser Fläche eine Übersicht über die Auswahlkriterien und eine vollständige Liste aller Flächen, einschließlich Basisdaten wie Standort, d. h. Länge, Breite und Höhe, Arten sowie allgemeine Informationen zu jeder eingerichteten Level-II-Fläche in standardisiertem Format.

3 Die Level-II-Flächen werden anhand der in Anhang I Kapitel 1 beschriebenen gemeinsamen Methoden ausgewählt.

Article 6 Monitoring

Die intensive und ständige Überwachung der Waldökosysteme umfasst folgende Arbeiten: a) ständige Aufzeichnung des Zustands der Baumkronen, Messungen der Blattchemie und Zuwachsveränderungen auf jeder Level-II-Fläche gemäß Anhang I Kapitel 2, 3 und 4; b) Messungen der Depositionschemie, Meteorologie und chemischen Zusammensetzung der Bodenlösung sowie Bewertung der Bodenvegetation auf mindestens 10 % der Level-II-Beobachtungsflächen gemäß Anhang I Kapitel 5 bis 8; c) gegebenenfalls andere Monitoringtätigkeiten wie Bewertung der Luftqualität, sichtbare Ozonschäden und Waldstreu sowie phänologische Beobachtungen gemäß Anhang I Kapitel 9 bis 12.

Article 7 Datenübermittlung

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Dezember sämtliche während des vorausgegangenen Jahres für jede Level-II-Fläche erfassten Daten anhand der in Anhang I Kapitel 14 beschriebenen Verfahren und Formulare. Zusätzlich zu diesen Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Begleitbericht mit Hintergrundinformationen zu den verwendeten Monitoringmethoden. Dieser Bericht wird in Einklang mit Anhang I Kapitel 13 und Kapitel 14 Punkt IV.1 erstellt. Für die Übermittlung von Daten gemäß dem ersten Unterabsatz sind die in Anhang I Kapitel 15 enthaltenen Anweisungen und Codes zu verwenden.

2 Daten zu Flächen, die sich in Privatbesitz befinden, werden anhand der Breite- und Längekoordinaten georeferenziert und zumindest bis auf Grad und Minute genau ausgedrückt. Alle anderen Daten werden anhand der Breite- und Längekoordinaten georeferenziert und bis auf Grad, Minute und Sekunde genau ausgedrückt.

3 Der Teil des Begleitberichts, in dem die Monitoringmethoden beschrieben werden, behält seine Gültigkeit, bis diese Methoden geändert werden.

Article 8 Erfasste Informationen

1 Das Europäische Waldbrandinformationssystem (EFFIS) wird von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission betrieben.

2 Folgende Daten werden in EFFIS aufgezeichnet: a) die gemäß Artikel 9 übermittelten gemeinsamen Kerndaten; b) zusätzliche, gemäß Artikel 10 übermittelte Daten zu Waldbränden, die Gebiete von mindestens 50 Hektar betreffen; c) im Rahmen des europäischen Vorwarnsystems für Waldbrände (EFFRFS) bereitgestellte Informationen der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Brandprognose und im Rahmen des Europäischen Bewertungssystems für Waldbrandschäden (EFFDAS) durch die Gemeinsame Forschungsstelle erfasste Daten für Kartierung und Bewertung der Schäden durch Brände, die ein Gebiet von mindestens 50 Hektar betreffen.

Article 9 Gemeinsame Kerndaten

1 Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich bis zum 1. Juli die gemeinsamen Kerndaten für jeden Waldbrand, der auf ihrem Hoheitsgebiet während des vergangenen Jahres aufgetreten ist. Die gemeinsamen Kerndaten umfassen mindestens die folgenden Informationen, die so darzustellen sind, dass sie für jeden Waldbrand auf Gemeinschaftsebene vergleichbar sind: a) Datum und Ortszeit des ersten Alarms; b) Datum und Ortszeit der ersten Maßnahme; c) Datum und Ortszeit der Brandlöschung; d) Ausbruchsort auf Ebene der Gemeinden (gemeinsamer neunstelliger Code); e) durch den Brand geschädigte Gesamtfläche; f) Aufschlüsselung der durch den Brand geschädigten Fläche in Wälder, andere Holzflächen sowie nicht bewaldete Flächen; g) vermutliche Ursache.

2 Die in Absatz 1 aufgeführten gemeinsamen Kerndaten werden gemäß den in Anhang II beschriebenen technischen Spezifikationen aufgezeichnet.

Article 10 Ergänzende Informationen

Zusätzlich zu den in Artikel 9 aufgeführten gemeinsamen Kerndaten unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich ergänzende Informationen zu Waldbränden, die Gebiete von mindestens 50 Hektar betreffen. Solche ergänzende Informationen beschreiben den Umfang der Schäden (geringe, mittlere oder hohe Schäden) und enthalten Angaben zum Standort.

Article 11 Bewertung von Projektvorschlägen

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 unterbreiteten Vorschläge für Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte sowie Prüfungen auf der Grundlage einer Pilotphase, im Folgenden als „Projektvorschläge“ bezeichnet, werden von der Kommission anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien bewertet.

Article 12 Entscheidung hinsichtlich der Einstufung in eine Prioritätenrangliste

Die Kommission legt eine Prioritätenrangliste für die Bewilligung eines Gemeinschaftszuschusses für die Projektvorschläge fest.

Article 13 Zuständige Stellen

1 Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu benennenden zuständigen Stellen, im Folgenden als „zuständige Stellen“ bezeichnet, dienen der Kommission als Ansprechpartner.

2 Belgien, Deutschland und Portugal können mehr als eine zuständige Stelle benennen.

Article 14 Auswahlkriterien

1 Die zuständigen Stellen erfüllen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie dieser Verordnung.

2 Die zuständigen Stellen erfüllen zumindest folgende Kriterien: a) Sie müssen einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen; b) sie müssen ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die von einer Behörde ausgestellt werden, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Einziehung von der Kommission zustehenden Beträgen; c) sie müssen im Einklang mit den Anforderungen eines soliden Finanzmanagements arbeiten; d) sie müssen die Transparenz der gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Tätigkeiten gewährleisten.

Article 15 Zusätzliche Bedingungen für privatrechtliche Einrichtungen

Benennen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 privatrechtliche Einrichtungen, so stützt die Kommission ihre Entscheidung über deren Genehmigung auf folgende von den Einrichtungen vorgelegten Nachweise: a) im Hinblick auf ihre technische und berufliche Qualifikation Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung ihrer Führungskräfte; b) im Hinblick auf ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 ausgestellte staatliche Bürgschaft und entsprechende Bankerklärungen oder Nachweise einer einschlägigen Berufshaftpflichtversicherung oder Bilanzen bzw. Bilanzauszüge mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem die Einrichtung ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist; c) im Hinblick auf ihre Befähigung zur Durchführung der Haushaltsvollzugsaufgaben nach innerstaatlichem Recht Belege für ihre Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder eine eidliche Erklärung oder Bescheinigung, Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, ausdrückliche Vollmacht oder Eintragung in das Mehrwertsteuerregister; d) Nichtzutreffen der in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 genannten Fälle; e) Zustimmung zu einer Buchprüfung durch den Rechnungshof.

Article 16 Vereinbarung

Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit den zuständigen Stellen in Einklang mit Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Artikeln 35 und 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

Article 17 Aufgaben der zuständigen Stellen

Die zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben: a) Sie führen regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. b) Sie ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten erforderlichenfalls gerichtliche Schritte ein, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen. c) Sie stellen der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung. d) Sie nehmen die finanziellen Zuschüsse der Gemeinschaft entgegen. e) Sie führen Konten, führen Buch über Ein- und Ausgang der Zuschüsse zum nationalen Programm und bewahren alle Rechnungen und gleichwertigen Buchungsbelege zum Nachweis der Kosten des Programms auf.

Article 18 Prüfungen der Kommission

Die Kommission kann die Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeitsweise der zuständigen Stellen gemäß den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements anhand von Unterlagen und vor Ort prüfen.

Article 19 Inhalt

1 Die nationalen Programme und Anpassungen dieser Programme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 enthalten die in Anhang IV aufgeführten Informationen und Belege. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nationalen Programme und entsprechende Anpassungen auf Papier und in elektronischer Form und verwenden dafür die in diesem Anhang beschriebenen Formate.

2 Alle in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 vorgesehenen Tätigkeiten, für die ein finanzieller Zuschuss der Gemeinschaft beantragt wird, sind im nationalen Programm als Einzelanträge aufzuführen.

Article 20 Unterprogramme

Die nationalen Programme Belgiens, Deutschlands und Portugals können aus Unterprogrammen der zuständigen Stellen bestehen.

Article 21 Anpassung

1 Anpassungen des nationalen Programms betreffen ausschließlich Studien, Experimente, Demonstrationsprojekte sowie Monitoring-Testphasen gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003.

2 Anträge auf Anpassung des nationalen Programms werden der Kommission unter Verwendung der in Anhang IV beschriebenen Formate unterbreitet.

3 Anträge auf Anpassung der nationalen Programme 2005-2006 müssen der Kommission spätestens bis zum 31. Oktober 2005 unterbreitet werden, um für das folgende Jahr in Erwägung gezogen werden zu können.

Article 22 Definition erstattungsfähiger Kosten

Erstattungsfähige Kosten sind Kosten, die dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm direkt und vollständig zugerechnet werden können. Die Mitgliedstaaten können zur Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten strengere nationale Regeln anwenden.

Article 23 Nachweis der Ausgaben

Die Ausgaben sind durch Originalunterlagen wie Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen. Die Originalunterlagen werden nicht der Erklärung über die Ausgaben beigefügt. Die zuständige Stelle wird der Kommission auf Anfrage jedoch alle Einzelheiten, einschließlich der Rechnungen, die die Kommission zur Bewertung der Ausgaben gegebenenfalls benötigt, zur Verfügung stellen.

Article 24 Erstattungsfähige Kosten

1 Um als erstattungsfähig betrachtet werden zu können, müssen Kosten im genehmigten nationalen Programm ausgewiesen sein, in direktem Zusammenhang zur Durchführung des Programms stehen und für dessen Durchführung erforderlich sein.

2 Die Kosten müssen angemessen sein und, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit, den Anforderungen eines soliden Finanzmanagements entsprechen.

3 Die Kosten müssen während des in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms festgelegten Zeitraums der Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallen sein. Kosten sind während des Zeitraums der Erstattungsfähigkeit angefallen, wenn a) die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Kosten nach Beginn und vor Ende des Zeitraums der Erstattungsfähigkeit entstanden ist; b) die Durchführung der Tätigkeit, für die Kosten zu entrichten sind, nach Beginn der Erstattungsfähigkeit begonnen hat und vor Ende dieses Zeitraums abgeschlossen wird.

4 Die Kosten müssen vor Einreichung der endgültigen Unterlagen mit der endgültigen Aus- und Eingabenerklärung vollständig gezahlt worden sein.

Article 25 Personalkosten

Personalkosten können als erstattungsfähige direkte Ausgaben für die tatsächlich für das nationale Programm aufgewandte Zeit betrachtet werden. Sie werden auf der Grundlage des tatsächlichen Bruttogehalts bzw. -lohns zuzüglich der verpflichtenden Sozialabgaben, jedoch ausschließlich aller sonstigen Kosten, berechnet. Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers, einschließlich nationaler Beamter und Regierungsangestellter der Agentur, die für das nationale Programm arbeiten, wird unter Verwendung von Zeiterfassungsbögen oder anhand eines Zeiterfassungssystems aufgezeichnet, das von der zuständigen Stelle und etwaigen Partnern entwickelt und bestätigt wird.

Article 26 Reisekosten

Reisekosten können als erstattungsfähig betrachtet werden, wenn sie dem genehmigten nationalen Programm direkt und vollständig zugerechnet werden können. Reisekosten sind nach den internen Vorschriften der zuständigen Stelle zu berechnen.

Article 27 Gemeinkosten

1 Gemeinkosten, die zur Deckung allgemeiner, indirekter Kosten dienen, die im Zusammenhang mit der Einstellung, Verwaltung, Unterbringung und Unterstützung von für das nationale Programm tätigem Personal auf direktem oder indirektem Wege anfallen oder im Zusammenhang mit Infrastruktur und Ausrüstung am Standort entstehen, sind erstattungsfähig, sofern es sich um tatsächlich entstandene Kosten handelt, die belegt werden können und keine Kosten einbeziehen, die einer anderen Haushaltslinie zugeordnet sind.

2 Gemeinkosten sind bis zu einer Höhe von maximal 7 % der insgesamt erstattungsfähigen direkten Kosten erstattungsfähig.

3 Gemeinkosten werden dem nationalen Programm in Einklang mit der genehmigten Buchführungspolitik der zuständigen Stelle zugerechnet.

Article 28 Kapitalkosten

Beziehen die Kosten Abschreibungen von Kapitalinvestitionen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in einer Höhe von mehr als 500 Euro ein, so werden diese Abschreibungskosten als erstattungsfähig betrachtet, sofern sie ausschließlich das nationale Programm betreffen, in den Zeitraum der Erstattungsfähigkeit dieses Programms fallen und folgende Bedingung erfüllt ist: Bei Investitionen in Bautätigkeiten und Infrastruktur werden die Kosten über zehn Jahre linear abgeschrieben, Investitionen in andere Ausrüstung, einschließlich Informatik, werden über fünf Jahre linear abgeschrieben.

Article 29 Kosten für den Kauf von Gebrauchtmaterial

Die Kosten für den Kauf von Gebrauchtmaterial sind unter folgenden Bedingungen erstattungsfähig: a) Der Verkäufer des Gebrauchtmaterials gibt eine Erklärung ab, aus der der Ursprung des Materials hervorgeht, und bestätigt, dass es zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mithilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde, b) der Preis des Gebrauchtmaterials liegt nicht über seinem Marktwert und unter den Kosten vergleichbaren Neumaterials, und c) das Gebrauchtmaterial weist die für den Betrieb erforderlichen technischen Merkmale auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.

Article 30 Vergabe von Unteraufträgen

Ausgaben für Unteraufträge mit Mittlern oder Beratern müssen auf den tatsächlichen Kosten basieren und sind durch entsprechende Rechnungen und andere Dokumente zu belegen. Werden die Kosten als Prozentsatz der Gesamtkosten bestimmt, so können diese Kosten ausnahmsweise als erstattungsfähig betrachtet werden, sofern die zuständige Stelle sie durch Verweis auf den tatsächlichen Wert der erbrachten Arbeiten oder Dienstleistungen begründen kann.

Article 31 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) wird als erstattungsfähig betrachtet, wenn die zuständige Stelle sich die im Rahmen des nationalen Programms entrichtete MwSt. nicht erstatten lassen kann. Die zuständige Stelle muss eine Erklärung der zuständigen nationalen Behörden vorlegen, der zufolge die MwSt. für Güter und Dienstleistungen, die für die nationalen Programme erforderlich sind, nicht erstattet werden kann.

Article 32 Nicht erstattungsfähige Kosten

1 Folgende Kosten werden nicht als erstattungsfähig betrachtet: a) Kosten für Maßnahmen, die anderweitige Zuschüsse der Gemeinschaft erhalten, b) Wechselkursverluste, c) unnötige oder verschwenderische Ausgaben, d) Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten für Produkte oder kommerzielle Tätigkeiten, e) Rückstellungen für eventuelle Verluste oder Haftung, f) Kreditzinsen und Zinsen für Fremdkapital, g) uneinbringliche Forderungen. Bestimmte unter Buchstabe d genannte Kosten können vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission als erstattungsfähig betrachtet werden.

2 Die in Absatz 1 genannten nicht erstattungsfähigen Kosten werden von der Kommission bei der Berechnung der Gesamtkosten des Programms nicht berücksichtigt.

Article 33 Wechselkurs

1 Maßgebend für die Umrechnung zwischen Euro und nationaler Währung sind die in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskurse.

2 Für die Umrechnung zwischen Euro und nationaler Währung gilt der Wechselkurs, der am letzten Arbeitstag des Monats vor dem Monat veröffentlicht wird, an dem das nationale Programm bzw. bei Zahlungen der Finanzbericht und der Zahlungsantrag unterzeichnet und der Kommission unterbreitet werden.

Article 34 Entscheidung über die finanzielle Beteiligung

Die Kommission entscheidet in zwei Phasen über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten der nationalen Programme, d. h. sie erlässt für jedes Jahr des Planungszeitraums eine Entscheidung, im Folgenden als „Entscheidung der Kommission“ bezeichnet. Die Entscheidung der Kommission ist an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet.

Article 35 Vorfinanzierung

Die zuständigen Stellen können frühestens drei Monate nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des im nationalen Programm angegebenen jährlichen Zuschusses der Gemeinschaft zum nationalen Programm beantragen. Eine solche Vorfinanzierung erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses einer Vereinbarung gemäß Artikel 16.

Article 36 Erklärungen

1 Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission unter Verwendung der in Anhang V enthaltenen Modelle Erklärungen zu den Zahlungen, die im Rahmen des nationalen Programms geleistet wurden. Diese Erklärungen werden von einer Erklärung zu den Fortschritten des nationalen Programms begleitet. Die Erklärungen sind spätestens 15 Monate nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission zu übermitteln und müssen die während des vorausgegangenen Jahres getätigten Ausgaben erfassen.

2 Erstattungsfähige Ausgaben, die den Bestimmungen von Abschnitt 1 dieses Kapitels entsprechen und in der jährlichen Erklärung ausgewiesen wurden, werden von der Kommission gegen die im Rahmen der nationalen Programme geleisteten Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten aufgerechnet. Liegt die in der Erklärung mitgeteilte Gesamtsumme über der Summe der entsprechenden Vorfinanzierung, so leistet die Kommission eine Zwischenzahlung. Diese Zwischenzahlungen können unter keinen Umständen 30 % des jährlichen Gemeinschaftszuschusses zum nationalen Programm überschreiten.

Article 37 Technische und finanzielle Durchführung

1 Die Durchführung der beiden in Artikel 34 genannten Phasen muss in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 und dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission in technischer und finanzieller Hinsicht vollständig abgeschlossen sein. Die zuständigen Behörden stellen den Antrag auf Zahlung des Betrags der erstattungsfähigen Ausgaben spätestens 27 Monate nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission.

2 Die Kommission zahlt den Betrag für die einzelnen Phasen, nachdem sie einen Antrag auf Leistung der Abschlusszahlung für die einzelnen Phasen erhalten und die dem Antrag beigefügte finanzielle Erklärung geprüft hat.

Article 38 Koordinierung der Zahlungsanträge

Die Mitgliedstaaten stellen in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass die Zahlungsanträge der zuständigen Stellen koordiniert werden und den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission entsprechen.

Article 39 Vorfinanzierungs- und Zahlungsanträge

Die zuständigen Behörden oder Agenturen verwenden für die an die Kommission gerichteten Vorfinanzierungs- und Zahlungsanträge die in den Anhängen VI, VII und VIII enthaltenen Modelle.

Article 40 Unregelmäßigkeiten

1 Sämtliche Beträge, die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeit fehlgeleitet werden, sind vom betreffenden Mitgliedstaat wiedereinzuziehen und der Gemeinschaft zurückzuerstatten.

2 Stellt die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das letzte Jahr des nationalen Programms Unregelmäßigkeiten bei einer durch die Gemeinschaft finanzierten Maßnahme fest und wurde der betreffende Betrag der Gemeinschaft nicht gemäß Absatz 1 zurückerstattet, so informiert sie den Mitgliedstaat entsprechend und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Bestätigt sich die Unregelmäßigkeit nach Prüfung der Sachlage und etwaiger Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats durch die Kommission, so muss der Mitgliedstaat die betreffenden Beträge zurückerstatten.

Article 41 Rechnungsprüfung der Kommission

1 Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter kann die zuständigen Stellen sowie die für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages und bis zu fünf Jahren nach Leistung der endgültigen Zahlung des Gemeinschaftszuschusses zum nationalen Programm jederzeit einer Rechnungsprüfung unterziehen.

2 Die Kommission und ihre Bevollmächtigten erhalten Zugang zu allen für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Teilnehmer am nationalen Programm erforderlichen Unterlagen wie Rechnungen und Auszüge aus Gehaltslisten.

3 Die Rechnungsprüfung erfolgt vertraulich. Die Kommission ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre bevollmächtigen Vertreter die Vertraulichkeit der Daten wahren, zu denen sie Zugang haben oder die sie erhalten. Die Kommission kann prüfen, wie die zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer den finanziellen Zuschuss der Gemeinschaft verwendet haben.

4 Die zuständigen Stellen, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer erhalten einen Bericht über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung der zuständigen Stellen und anderer für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlicher Beteiligter. Diese können der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt des Berichts ihre Bemerkungen übermitteln. Die Kommission kann beschließen, nach Ablauf dieser Frist eingehende Bemerkungen nicht mehr zu berücksichtigen.

5 Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer Einziehungsanordnung zur Rückzahlung eines Teils oder aller von ihr geleisteten Zahlungen.

Article 42 Kontrollen und technische Inspektionen

Die zuständigen Stellen gewähren Bediensteten der Kommission und ihren Bevollmächtigten Zugang zu den Orten, an denen die Maßnahmen des nationalen Programms durchgeführt werden, und zu allen Schriftstücken, die mit der technischen und finanziellen Verwaltung der Maßnahmen zu tun haben. Der Zugang von durch die Kommission bevollmächtigten Personen kann Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen der Kommission und der zuständigen Stelle unterworfen werden. Solche Kontrollen können während des Planungszeitraums beginnen und werden auf vertraulicher Basis durchgeführt. Die zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlichen Beteiligten gewähren der Kommission bzw. ihren Bevollmächtigten angemessene Unterstützung.

Article 43 Bewertungen(Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG Nr. 2152/2003)

1 Die Mitgliedstaaten nehmen eine Ex-ante-Bewertung, eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung der nationalen Programme gemäß Anhang IX vor.

2 Bei der Ex-ante-Bewertung werden Relevanz, Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeiten des nationalen Programms im Einzelnen geprüft und die erwarteten Ergebnisse bewertet. Die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung werden der Kommission zusammen mit den nationalen Programmen übermittelt.

3 Die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung umfassen eine Bewertung des Stands der Durchführung, der Wirksamkeit und der Effizienz der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 durchgeführten Monitoringtätigkeiten. Die Ergebnisse der Halbzeitbewertung werden der Kommission bis zum 1. Juli 2006, die Ergebnisse der Ex-post-Bewertung bis zum 1. Juli 2007 übermittelt.

Article 44 Aufgaben

1 Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 einzusetzende wissenschaftliche Beratergruppe berät den Ständigen Forstausschuss zu folgenden Fragen: a) Notwendigkeit spezifischer Studien oder Analysen; b) Notwendigkeit der Einrichtung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen für spezifische Themen; c) Verbesserung der Organisation und Struktur des Monitoringprogramms; d) Schnittstelle Wissenschaft-Politik.

2 Die wissenschaftliche Beratergruppe kann zu folgenden Themen eine Stellungnahme abgeben: a) Vorschläge für Studien; b) Ergebnisse der Studien, z. B. Relevanz und Datenqualität, Berichte über die Ergebnisse des Monitoringprogramms; c) Entwürfe von Handbüchern.

3 Der Auftrag der wissenschaftlichen Beratergruppe ist auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 festgelegte Laufzeit des Systems begrenzt.

Article 45 Zugang zu Daten

Soweit für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erforderlich, wird der Europäischen Umweltagentur und dem im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen arbeitenden Internationalen Kooperationsprogramm für die Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder Zugang zu den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Daten bewilligt.

Article 46 Aufhebung von Rechtsakten

Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 und die Verordnungen (EG) Nr. 804/94, (EG) Nr. 1091/94, (EG) Nr. 1727/1999 und (EG) Nr. 2278/1999 werden aufgehoben.

Article 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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