Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
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Article 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Partnerschaftsabkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Article 2
1 (1) Die Fangmöglichkeiten, die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem genannten Partnerschaftsabkommen, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet, festgelegt sind, werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode Mitgliedstaat BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen 9 440 BRZ Spanien 7 183 BRZ Italien 1 371 BRZ Portugal 886 BRZ Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen 3 600 BRZ Spanien 3 600 BRZ Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen 2 324 BRZ Spanien 1 500 BRZ Vereinigtes Königreich 800 BRZ Malta 24 BRZ Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten 750 BRZ Griechenland 750 BRZ Kategorie 5: Kopffüßer 18 600 BRZ 43 Lizenzen Spanien 39 Lizenzen Italien 4 Lizenzen Kategorie 6: Langusten 300 BRZ Portugal 300 BRZ Kategorie 7: Thunfischwadenfänger/Froster 36 Lizenzen Spanien 15 Lizenzen Frankreich 20 Lizenzen Malta 1 Lizenz Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer 31 Lizenzen Spanien 23 Lizenzen Frankreich 5 Lizenzen Portugal 3 Lizenzen Kategorie 9: Pelagische Frostertrawler 22 Lizenzen für eine Höchstfangmenge von 440 000 Tonnen Niederlande 190 000 Tonnen Litauen 120 500 Tonnen Lettland 73 500 Tonnen Deutschland 20 000 Tonnen Vereinigtes Königreich 10 000 Tonnen Portugal 6 000 Tonnen Frankreich 10 000 Tonnen Polen 10 000 Tonnen Kategorie 10: Taschenkrebse 300 BRZ Spanien 300 BRZ Kategorie 11: Pelagische Fischerei ohne Froster 15 000 BRZ/Monat im Jahresdurchschnitt
2 (2) Gemäß dem Protokoll können nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) in Anspruch genommen werden.
3 (3) Sofern in der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) die Zahl der Lizenzanträge die Höchstzahl der für den Referenzzeitraum verfügbaren Lizenzen übersteigt, leitet die Kommission vorrangig die Anträge derjenigen Schiffe weiter, die in den zehn Monaten, die dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, vorausgegangen sind, die meisten Lizenzen in Anspruch genommen haben.
4 (4) Für die Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) leitet die Kommission die Lizenzanträge weiter, nachdem ihr ein Fangplan vorgelegt wurde, in dem die Ziele der einzelnen Schiffe ausführlich dargelegt sind (wobei für das ganze Jahr für jeden Fangmonat die vorgesehene BRZ anzugeben ist); der Fangplan ist bis zum 1. März des Jahres der Kommission vorzulegen, in dem dieser Fangplan anwendbar ist. Werden im Jahresdurchschnitt mehr als 15 000 BRZ pro Monat beantragt, so erfolgt die Lizenzvergabe gemäß der Aufstellung der Anträge und gemäß den Fangplänen, die in Unterabsatz 1 aufgeführt sind.
5 (5) Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipoliti (2). Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Partnerschaftsabkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See ( 3 ) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mauretanischen Fischereizone gefangen wurden.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Partnerschaftsabkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen ( 4 ) .
Article 5
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1 Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für — die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mauretanische Fischwirtschaft zu fördern; — die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den mauretanischen Fischereizonen haben; — die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den mauretanischen Fischereizonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; — die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern; — die allgemeinen Bedingungen für das An- und Umladen in den mauretanischen Fischereizonen getätigter Fänge; — die Bedingungen für die Einschiffung von Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen, die aufgrund dieses Abkommens in den mauretanischen Fischereizonen tätig sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens sowie des Protokolls einschließlich seiner Anhänge bedeuten die Begriffe a) „mauretanische Fischereizonen“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien. Die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften erlaubt ist; b) „Ministerium“: das mauretanische Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft; c) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; e) „Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mauretaniens zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind; f) „Fischereiüberwachung“: die Delegation für Fischereiüberwachung und Kontrolle auf See (DSPCM); g) „Delegation“: die Delegation der Europäischen Kommission in Mauretanien; h) „Seeleute“: alle Mitglieder der Besatzung ungeachtet der Qualifikation (Offiziere, Techniker, Bootsleute, Matrosen).
Article 3 Grundsätze und Ziele dieses Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Fischereizonen tätigen Fangflotten zu fördern.
2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den mauretanischen Fischereisektor verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.
3 (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
4 (4) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
5 (5) Die Beschäftigung mauretanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Article 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
1 (1) Die Gemeinschaft und Mauretanien beobachten während der Laufzeit des Abkommens gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den mauretanischen Gewässern. Zu diesem Zweck wird ein unabhängiger gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, an dessen Arbeiten auf Einladung und nach Zustimmung der Vertragsparteien auch Wissenschaftler aus Drittländern teilnehmen können. Die Geschäftsordnung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses, der wenigstens einmal jährlich zusammentritt, wird nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einvernehmlich festgelegt.
2 (2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeiten des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
3 (3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und bei der Durchführung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Article 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mauretanischen Fischereizonen
1 (1) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Mauretaniens. Das Ministerium teilt der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.
2 (2) Mauretanien verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
3 (3) Mauretanien verpflichtet sich, für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls zu sorgen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mauretanischen Behörden zusammen.
4 (4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften halten. Dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
Article 6 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten
1 (1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den mauretanischen Fischereizonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen mauretanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde. Die Verfahren zur Ausstellung der Lizenzen und zur Zahlung der Gebühren sowie der Beiträge zu den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter sind ebenso wie die übrigen Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in den mauretanischen Fischereizonen in den Anhängen festgelegt.
2 (2) Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereikategorien und für die Versuchsfischerei kann das Ministerium Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Lizenzen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme beider Parteien voraus.
3 (3) Im Protokoll zu diesem Abkommen werden die Fangmöglichkeiten, die Mauretanien den Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen einräumt, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 dieses Abkommens festgelegt.
4 (4) Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Article 7 Finanzielle Gegenleistung
1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Mauretanien eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mauretanischen Fischereizonen und, unbeschadet der von den Gemeinschaftsschiffen für die Erteilung der Lizenzen zu entrichtenden Gebühren, b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern.
2 (2) Die finanzielle Gegenleistung nach Absatz 1 Buchstabe b wird einvernehmlich nach den Bestimmungen des Protokolls anhand von Zielen festgelegt, die die Vertragsparteien gemeinsam festgelegt haben und die im Rahmen der mauretanischen Fischereipolitik verwirklicht werden sollen.
3 (3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Auftreten außergewöhnlicher Umstände; b) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird; c) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt; d) das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt; e) die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 15 oder nach den Bestimmungen des Protokolls ausgesetzt.
Article 8 Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten
1 (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
2 (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
3 (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
4 (4) Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse, unter Einhaltung der mauretanischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Article 9 Zusammenarbeit der Behörden
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein: — regelmäßige Zusammenarbeit der betroffenen Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Mauretanien geltenden Rechtsvorschriften halten; — Verhütung und Bekämpfung der illegalen Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch intensive Zusammenarbeit der Behörden.
Article 10 Gemischter Ausschuss
1 (1) Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Parteien wird eingesetzt, um über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu wachen. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sowie Schlichtung im Falle von Meinungsverschiedenheiten; b) Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des Abkommens zur mauretanischen Fischereipolitik durchgeführt werden; c) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; d) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; e) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; f) sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Zusammenarbeit der Behörden; g) Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit der Behörden; h) Begleitung und Bewertung der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten sowie erforderlichenfalls das Unterbreiten von Vorschlägen der Mittel und Wege für die Förderung dieser Zusammenarbeit.
2 (2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mauretanien zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Article 11 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mauretaniens und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens.
Article 12 Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.
Article 13 Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.
Article 14 Kündigung
1 (1) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien insbesondere dann gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
2 (2) Wird das Abkommen aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen gekündigt, benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Sechsjahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate.
3 (3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
4 (4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Article 15 Aussetzung
1 (1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
2 (2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls.
Article 16 Protokoll und Anhänge
Das Protokoll und die Anhänge mit ihren Anlagen sind integraler Bestandteil des Abkommens.
Article 17 Schlussbestimmungen — Sprachenregelung und Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
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