Verordnung (EG) Nr. 1818/2006 der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus
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Article 1
1 Wie in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 vorgesehen, enthält diese Verordnung die Durchführungsbestimmungen für das System zur Verwaltung der Höchstmenge von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus.
2 Für alle Einfuhren, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Höchstmenge in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine gemäß den nachstehenden Artikeln erteilte Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Article 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Vertrag“ ist der zwischen dem Ausführer und dem Einführer vereinbarte und unterzeichnete Vertrag; 2. „Ausführer“ sind alle Marktteilnehmer, die in Belarus ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung haben; 3. „Einfuhrgenehmigung“ ist die von den nationalen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung für die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft; 4. „Einführer“ sind alle Marktteilnehmer, die die Förmlichkeiten für die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entweder selbst erledigen oder durch einen in ihrem Namen handelnden Vertreter erledigen lassen; 5. „nationale Behörden“ sind die in Anhang I aufgeführten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sind; 6. „betroffene Ware“ ist Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, das unter den KN-Codes 31042050 und 31042090 (TARIC-Codes 3104205010, 3104205090 und 3104209000) eingereiht wird.
Article 3
1 Nur Einführer können einen Antrag oder eine Anmeldung zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung einreichen. Die Anträge oder Anmeldungen können in allen Mitgliedstaaten bei den in Anhang I aufgeführten nationalen Behörden eingereicht werden. Die in einem Einzelantrag beantragte Menge darf die im entsprechenden Vertrag vereinbarte Menge nicht übersteigen.
2 Die Anmeldung oder der Antrag des Einführers zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung muss mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.
3 Der Einführer muss das Original des Vertrags zusammen mit dem Antrag oder der Anmeldung zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den nationalen Behörden vorlegen.
4 Anmeldungen oder Anträge zwecks Erteilung von Einfuhrgenehmigungen, die nicht nach Maßgabe dieser Verordnung gestellt werden, werden von den nationalen Behörden zurückgewiesen.
Article 4
1 Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, zu keinem Zeitpunkt die Höchstmenge für die betroffene Ware übersteigen, erteilen die nationalen Behörden Einfuhrgenehmigungen erst nachdem die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen im Rahmen der Höchstmenge für die betroffene Ware verfügbar sind.
2 Die genehmigten Einfuhren werden von der festgesetzten Höchstmenge für das Jahr, in dem die Einfuhrgenehmigung bei der nationalen Behörde beantragt wurde, abgezogen.
3 Zur Anwendung von Absatz 1 teilen die nationalen Behörden vor der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalverträge belegte Einfuhrgenehmigungen beantragt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der nationalen Behörden („Windhundverfahren“) mit, ob die Einfuhrmengen, für die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt wurde, verfügbar sind.
4 Die der Kommission mitgeteilten Anträge sind gültig, wenn in jedem Einzelfall klar das Ausfuhrland, der anwendbare TARIC-Code, die einzuführende Menge, die Vertragsnummer, der CIF- bzw. DAF-Wert (nach der Incoterms-2000-Definition), der Wert der betroffenen Ware frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Code und das für die Höchstmenge geltende Jahr angegeben sind.
5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 und 4 werden elektronisch über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.
Article 5
1 Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die nationalen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des entsprechenden Vertrags durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Einfuhrgenehmigungen werden von den nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten unabhängig von dem im Vertrag angegebenen Bestimmungsland ausgestellt, sofern die Kommission die Verfügbarkeit der Menge im Rahmen der Höchstmenge bestätigt hat.
2 Die Einfuhrgenehmigungen werden nach dem Muster in Anhang III gestaltet.
3 Die von den nationalen Behörden ausgestellten Einfuhrgenehmigungen sind drei Monate gültig. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach dem 1. Oktober eingereicht, so gilt die daraufhin erteilte Einfuhrgenehmigung höchstens bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
4 Die Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wird, darf die Menge nicht überschreiten, die in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Einfuhrgenehmigung erteilt wird, festgelegt ist.
5 Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.
6 Die sich aus den Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
7 Die Einfuhrgenehmigungen können elektronisch erteilt werden, sofern die beteiligten Zollbehörden über ein Computernetz auf die Einfuhrgenehmigungen zugreifen können.
8 Abgelaufene Einfuhrgenehmigungen sind von den Einführern innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die ausstellenden nationalen Behörden zurückzusenden. Die Einführer können erst eine neue Einfuhrgenehmigung beantragen, wenn 85 % der in der gültigen Einfuhrgenehmigung festgelegten Höchstmenge eingeführt wurden.
Article 6
Die Einfuhrgenehmigungen werden von den nationalen Behörden nach Maßgabe des Artikels 4 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.
Article 7
1 Die nationalen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Diese Mengen werden automatisch so schnell wie möglich auf die verbleibende Höchstmenge übertragen.
2 Die nationalen Behörden unterrichten die Kommission über jeden Widerruf einer Einfuhrgenehmigung oder eines bereits ausgestellten vergleichbaren Dokuments aufgrund der Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags durch den Ausführer oder den Einführer. Unterrichtet der Einführer die Kommission oder die nationalen Behörden von der Kündigung des Vertrags, nachdem bereits einige der im Vertrag vereinbarten Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, werden diese Mengen von der Höchstmenge für das Jahr abgezogen, in dem die Anmeldung oder der Antrag zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den nationalen Behörden eingereicht wurde.
Article 8
Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge der betroffenen Ware, auf die sich die Verträge für ein bestimmtes Jahr beziehen, die Mengenobergrenze erreicht, werden die nationalen Behörden unverzüglich benachrichtigt, damit sie die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen aussetzen.
Article 9
1 Die nationalen Behörden verwenden für die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 bis 7 Vordrucke, die dem Muster in Anhang III entsprechen.
2 Die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Einfuhrgenehmigungen erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke können die nationalen Behörden dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.
3 Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
4 Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist auf jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das ihre Identifizierung ermöglicht.
5 Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von der nationalen Behörde festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission elektronisch über das gemäß Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.
6 Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.
7 Die Zeichen der ausstellenden nationalen Behörden und der Zollbehörden oder der zuständigen Verwaltungsbehörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden nationalen Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Einfuhrgenehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden nationalen Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
8 Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Verwaltungsbehörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Einfuhrgenehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.
9 Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Einfuhrgenehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.
10 Die erteilten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in allen anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen bzw. die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke. Die gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft.
Article 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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