Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1873/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können
Text
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Article 1
Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 wird wie folgt geändert: 1. Der einleitende Satz in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Beamte, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder aus Verwaltungsmitteln besoldet werden und bei einer Dienststelle für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), einem Sicherheitsdienst oder einem anderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, einer Telefonzentrale oder einem Informationsdienst, einer Rezeption, einer Abteilung, die Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) oder für Regelungen zur Koordinierung in Krisen und Notfällen leistet, oder zur Bedienung oder Überwachung technischer Einrichtungen dienstlich verwendet werden und die gemäß Artikel 56a des Beamtenstatuts zu Schichtarbeit herangezogen werden, haben Anspruch auf folgende Vergütung:“. 2. Der letzte Satz in Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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