Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als NACE Rev. 2 bezeichnet, aufgestellt. Diese Klassifikation gewährleistet die Relevanz der gemeinschaftlichen Klassifikationen für die wirtschaftliche Wirklichkeit und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken.
2 Diese Verordnung gilt nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.
Article 2 NACE Rev. 2
1 Die NACE Rev. 2 besteht aus: a) einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode gekennzeichnet sind (Abschnitte); b) einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Abteilungen); c) einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Gruppen); und d) einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Klassen).
2 Die NACE Rev. 2 ist in Anhang I wiedergegeben.
Article 3 Verwendung der NACE Rev. 2
Die Kommission verwendet die NACE Rev. 2 für alle Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind.
Article 4 Nationale Wirtschaftszweigklassifikationen
1 Die Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert dargeboten werden, werden unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder einer von ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellt.
2 Die nationalen Klassifikationen können zusätzliche Positionen und Ebenen aufweisen; ebenso kann eine unterschiedliche Kodierung verwendet werden. Jede Ebene außer der höchsten besteht entweder aus denselben Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 2 oder aus Positionen, die eine genaue Untergliederung dieser Positionen darstellen.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwurfsfassungen zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Klassifikationen vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung. Die Kommission prüft binnen zwei Monaten die Übereinstimmung dieser Entwurfsfassungen mit Absatz 2. Die Kommission übermittelt die genehmigten nationalen Klassifikationen den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Klassifikationen und der NACE Rev. 2.
4 Sollten sich bestimmte Positionen der NACE Rev. 2 als mit der nationalen Wirtschaftsstruktur unvereinbar erweisen, kann die Kommission einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, in einem bestimmten Sektor ein Aggregat von Positionen der NACE Rev. 2 zu verwenden. Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Angaben bereitstellen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 berechtigt eine solche Genehmigung den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, die aggregierten Positionen anders zu untergliedern als die NACE Rev. 2.
5 Die Kommission überprüft zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen, ob die gemäß Absatz 4 erteilten Genehmigungen noch gerechtfertigt sind.
Article 5 Aufgaben der Kommission
Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Pflege und Förderung der NACE Rev. 2, indem sie insbesondere a) Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst, aktualisiert und veröffentlicht, b) Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht, c) Korrespondenztabellen für die Entsprechungen zwischen der NACE Rev. 1.1 und der NACE Rev. 2 und zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 1.1 veröffentlicht und d) auf eine Verbesserung der Kohärenz mit anderen Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen hinarbeitet.
Article 6 Durchführungsmaßnahmen
1 Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen: a) Entscheidungen, die bei Problemen erforderlich sind, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, einschließlich der Einreihung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte Klassen; und b) technische Maßnahmen, die einen vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen.
2 Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der NACE Rev. 2 zur Änderung oder Ergänzung von nicht-wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn sie folgenden Zwecken dienen: a) Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen; oder b) Ausrichtung auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen.
3 Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung der NACE Rev. 2 deren Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.
Article 7 Ausschuss
1 Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom, eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren des Artikels 5a Absätze 1 bis 4 und des Artikels 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 8 Durchführung der NACE Rev. 2
1 Die statistischen Einheiten, auf die in gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 eingerichteten Unternehmensregistern Bezug genommen wird, sind gemäß der NACE Rev. 2 einzuordnen.
2 Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken, die sich auf vom 1. Januar 2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf der Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer von dieser gemäß Artikel 4 abgeleiteten nationalen Klassifikation.
3 Abweichend von Absatz 2 sind Konjunkturstatistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Arbeitskostenindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ab dem 1. Januar 2009 im Einklang mit der NACE Rev. 2 zu erstellen.
4 Absatz 2 gilt nicht für folgende Statistiken: a) Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96; b) die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004; und c) Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.
Article 9 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
Die Artikel 3, 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 werden gestrichen.
Article 10 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91
1 Der Erhebungsbereich der Statistik nach Artikel 1 umfasst die Tätigkeiten der Abschnitte B und C der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).
Article 11 Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97
1 Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).
Article 12 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98
1 Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).
Article 13 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98
Im gesamten Text und in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 werden NACE Rev. 1 und NACE Rev. 1.1 durch NACE Rev. 2 ersetzt.
Article 14 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999
1 Die Statistik erfasst alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren), D (Energieversorgung), E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), F (Baugewerbe/Bau), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), H (Verkehr und Lagerei), I (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), J (Information und Kommunikation), K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), L (Grundstücks- und Wohnungswesen), M (Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen), N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen), P (Erziehung und Unterricht), Q (Gesundheits- und Sozialwesen), R (Kunst, Unterhaltung und Erholung) und S (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).
Article 15 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002
Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert: 1) Im gesamten Text und in den Anhängen werden NACE Rev. 1 und NACE Rev. 1.1 durch NACE Rev. 2 ersetzt. 2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3 Erfassungsbereich
1 Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.
2 Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt.
Article 5 Häufigkeit und Rückrechnungen
1 Die Daten für den AKI werden erstmals gemäß der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal (das am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember jedes Jahres endet) erstellt.
2 Rückrechnungen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2000 bis zum vierten Quartal 2008 werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Rückrechnungen werden für jeden der Abschnitte B bis N der NACE Rev. 2 und für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bestandteile der Arbeitskosten bereitgestellt.
Article 17 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/2004
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.
Article 18 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs V der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 4 Erfassungsbereich der Statistiken
Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.
Article 20 Übergangsbestimmungen
Entsprechend den Erfordernissen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die strukturellen Unternehmensstatistiken für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 1.1 als auch gemäß der NACE Rev. 2. Für jeden Anhang der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird über die Liste der Merkmale und die erforderlichen Untergliederungen, die gemäß der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, gemäß dem Verfahren des Artikels 13 jener Verordnung entschieden.
Article 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
Relations
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