Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Text
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Article 1
Anhang I (Kombinierte Nomenklatur) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert: a) Teil II (Zolltarife) und Teil III (Anhänge zum Zolltarif) entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt. b) Die KN Codes 02013000, 02023090, 02061095, 02062991 in Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind), werden wie folgt geändert: i) Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 5000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 20 bis 24 Monate alten Stieren (novilhos) oder Färsen (novilhas), ausschließlich auf der Weide aufgezogen, die ihre mittleren Milch-Schneidezähne verloren, aber noch nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähne haben, die gute Reife aufweisen und den folgenden Erfordernissen für die Einreihung von Rinderschlachtkörpern in das Handelsklassenschema entsprechen: Fleisch von Schlachtkörpern der Klasse B oder R, von gedrungener bis gerader Form und einer Fettschicht der Klasse 2 oder 3; Teilstücke mit den Buchstaben oder der Qualitätsbezeichnung ‚sc‘ (special cuts) als Zeichen ihrer hohen Qualität sind in Kartons mit der Aufschrift ‚High quality beef‘ aufgemacht“ erhält folgende Fassung: „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“. ii) In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird folgender Text eingefügt: „Lieferland: Brasilien“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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