Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006R1921
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-18
In force since
2007-01-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sind. 2) EFTA-Fischereifahrzeuge: Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EFTA fahren oder in diesem registriert sind. 3) Erlöspreis: a) der Wert beim Erstverkauf des angelandeten Fischereierzeugnisses (in Landeswährung), geteilt durch die angelandete Menge (in Tonnen), oder b) für Fischereierzeugnisse, die nicht sofort verkauft werden, der durchschnittliche Preis pro Tonne in Landeswährung, mit Hilfe einer geeigneten Methode geschätzt.

Article 2 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

1 Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Daten in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder von EFTA-Fischereifahrzeugen angelandeten Erzeugnisse (im Folgenden als „statistische Daten“ bezeichnet).

2 Für diese Richtlinie gelten die folgenden Fischereierzeugnisse als im Hoheitsgebiet des Meldelandes angelandet: a) von Fischereifahrzeugen oder anderen zur Fischereiflotte gehörenden Fahrzeugen in den inländischen Häfen innerhalb der Gemeinschaft angelandete Erzeugnisse b) von Fischereifahrzeugen des Meldelandes in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Häfen angelandete Erzeugnisse, für die die im Anhang 43 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführte Bescheinigung T2M gilt.

Article 3 Verarbeitung der statistischen Daten

1 Die statistischen Daten beziehen sich auf alle Anlandungen in nationalem Hoheitsgebiet innerhalb der Gemeinschaft.

2 Stichprobenverfahren können verwendet werden, wenn eine umfassende Datenerhebung den nationalen Behörden aufgrund der strukturellen Merkmale eines bestimmten Fischereisektors eines Mitgliedstaats Schwierigkeiten bereiten würde, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen.

Article 4 Statistische Daten

Die statistischen Daten betreffen die Gesamtmengen und die Erlöspreise für die im jeweiligen Kalenderjahr (Berichtsjahr) angelandeten Fischereierzeugnisse. Die Variablen, für die statistische Daten zu übermitteln sind, ihre Begriffsbestimmungen und die einschlägigen Systematiken finden sich in den Anhängen II, III und IV.

Article 5 Übermittlung der statistischen Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistische Daten jährlich nach dem Format in Anhang I und unter Verwendung der Kodes in den Anhängen II, III und IV. Die statistischen Daten werden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres (Berichtsjahres) übermittelt.

Article 6 Methodik

1 Bis 19. Januar 2008 legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor, in dem die Art der Datenerhebung und –verarbeitung zu beschreiben sind. In diesem Bericht sind Einzelheiten der verwendeten Stichprobenverfahren und eine Bewertung der Qualität der erhaltenen Schätzungen aufzunehmen.

2 Die Kommission prüft die Berichte und legt ihre Schlussfolgerungen der zuständigen Arbeitsgruppe des mit Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) vor.

3 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen an den in Absatz 1 genannten Angaben binnen drei Monaten nach der Einführung dieser Änderungen in Kenntnis. Außerdem übermitteln sie der Kommission Einzelheiten zu wesentlichen Änderungen an den verwendeten Erhebungsverfahren.

Article 7 Übergangsfristen

Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten dürfen.

Article 8 Ausnahmeregelungen

1 Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Fischereiindustrie eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge dieser Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor abdeckenden statistischen Daten ausnehmen kann.

2 Beantragt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme nach Absatz 1, so legt er mit seinem Antrag der Kommission als Beleg einen Bericht vor, in dem die bei der Anwendung der Regelung auf die Gesamtheit der Anlandungen in seinem Hoheitsgebiet aufgetretenen Probleme aufzuführen sind.

Article 9 Aktualisierung der Anhänge

Die Maßnahmen zur technischen Anpassung der Anhänge werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle getroffen.

Article 10 Bewertung

Bis 19. Januar 2010 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der in Anwendung dieser Verordnung erstellten statistischen Daten vor und beurteilt darin vor allem ihre Relevanz und ihre Qualität. Dieser Bericht enthält auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des zur Erhebung und Verarbeitung der statistischen Angaben eingeführten Systems und nennt bewährte Verfahren, mit denen die Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten verringert werden kann und der Nutzen und die Qualität dieser statistischen Daten verbessert werden können.

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 12 Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 wird aufgehoben.

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions