Verordnung (EG) Nr. 1980/2006 der Kommission vom 20 Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(4 Abweichend von Absatz 3 darf Bulgarien Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, welche die in Spalte A des Anhangs II aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C genannten Zwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.
Article 2
„(1 Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: a) Die Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung widerrufen. b) Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden für zinebhaltige Pflanzenschutzmittel keine Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt oder erneuert.
2 Abweichend von Absatz 1 darf Bulgarien Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung im Gartenbau, im Weinbau, bei Tabak, Äpfeln und Steinobst weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.
Article 3
Die Entscheidung 2002/928/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Bulgarien darf Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C genannten Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: i) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; ii) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; iii) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; iv) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“. 2. Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) enden für bis zum 30. Juni 2009 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2009.“ 3. Im Anhang werden in der Benomyl betreffenden Zeile in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Beschränkt auf gewerbliche Nutzer mit geeigneter Schutzausrüstung. Weinbau, Pfirsiche, Tomaten und Tabak“ hinzugefügt.
Article 4
„(2 Abweichend von Absatz 1 und Artikel 2 darf Bulgarien Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Natriumtetrathiocarbonat enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht.
3 Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.
Article 5
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.
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