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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

CELEX
32006R1996
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-22
In force since
2007-01-01
End of validity
2020-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Nachweis, dass die in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/71 genannte besondere Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A. TR.1 bei der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats. In diesem Fall wird von der zuständigen Behörde in der Rubrik ‚Bemerkungen‘ einer der Vermerke gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung eingetragen.“

Article 2

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 werden die Namen „Bulgarien“ und „Rumänien“ gestrichen:

Article 3

Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Article 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Sinne dieses Absatzes können die kroatischen Häfen Rijeka und Split als Orte der tatsächlichen Ausfuhr betrachtet werden.“ 2) Artikel 17a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung 800/1999 genannten Kontrollexemplar, auf dem einheitlichen Verwaltungsdokument oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.“ 3) Der Wortlaut in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Article 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung 800/1999 genannten Kontrollexemplar, auf dem einheitlichen Verwaltungsdokument oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.“ 2) Der Wortlaut in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Article 6

„(2 Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 24 einen der Vermerke gemäß Anhang I a.“

Article 7

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2058/96 erhalten die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

Article 8

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 196/97 erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung.

Article 9

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird wie folgt geändert: 1) Die Anhänge V, VI, VII und VIII erhalten die Fassung von Anhang VIII, Teil A der vorliegenden Verordnung. 2) Anhang XI erhält die Fassung von Anhang VIII, Teil B der vorliegenden Verordnung.

Article 10

Die Verordnung (EG) Nr. 2133/2001 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 2 Absatz 1 wird gestrichen. 2) In Anhang I werden die Angaben zum Kontingent mit der laufenden Nummer 09.5732 gestrichen.

Article 11

Die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 wird aufgehoben

Article 12

Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wird aufgehoben.

Article 3

1 Im Fall der Ausschreibung der Ausfuhrerstattung ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Erstattungssatz einzutragen. Dieser Erstattungssatz ist in Euro anzugeben, und es wird ihm einer der Vermerke gemäß Anhang VII vorangestellt.

2 Im Fall der Ausschreibung der Ausfuhrabgabe ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Abgabensatz einzutragen. Dieser Abgabensatz ist in Euro anzugeben, und es wird ihm einer der Vermerke gemäß Anhang VIII vorangestellt.“

Article 5

Für die Anwendung der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1501/95, Artikel 15, zweiter Unterabsatz und der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, Artikel 16, Absatz 10 ist in Feld 22 der Ausfuhrlizenz einer der Vermerke gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung einzutragen.

Article 14

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 erhält die Fassung von Anhang X der vorliegenden Verordnung.

Article 15

Der Anhang der Vorordnung (EG) Nr. 955/2005 erhält die Fassung von Anhang XI der vorliegenden Verordnung.

Article 16

„(2 Die Ausschreibung bezieht sich auf die Ausfuhr von Weichweizen in Drittländer, mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Liechtenstein, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien , Montenegro und der Schweiz.

Article 17

Die Verordnung (EG) Nr. 972/2006 erhält folgende Fassung: 1) Anhang I erhält die Fassung von Anhang XII, Teil A der vorliegenden Verordnung. 2) Anhang IV erhält die Fassung von Anhang XII, Teil B der vorliegenden Verordnung.

Article 18

„(2 Die Ausschreibung bezieht sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen von Hafer zur Ausfuhr in Drittländer mit Ausnahme von Norwegen und der Schweiz.“

Article 19

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1482/2006 erhält die Fassung von Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.

Article 20

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

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