Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2007 und 2008 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.
2 Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegten.
Article 3 Festsetzung der Fangmöglichkeiten
Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten werden gemäß dem Anhang festgelegt.
Article 4 Aufteilung auf die Mitgliedstaaten
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt: a) Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; c) zusätzliche genehmigte Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
Article 5 Flexible Quotenregelung
Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten. Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.
Article 6 Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge
Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet. Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden; diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.
Article 7 Granatbarsch
1 Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt: a) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 57° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 8° 30′ W 56° 23′ N, 8° 30′ W 55° 00′ N, 9° 38′ W 55° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 11° 00′ W b) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 55° 30′ N, 15° 49′ W 53° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 15° 49′ W c) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 55° 00′ N, 13° 51′ W 55° 00′ N, 10° 37′ W 54° 15′ N, 10° 37′ W 53° 30′ N, 11° 50′ W 53° 30′ N, 13° 51′ W Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.
3 Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn, a) alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, b) die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
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