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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Anpassung von die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

CELEX
32006R2016
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-19
In force since
2007-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/85 wird gestrichen.

Article 2

Dem Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Rumänien 1999/2000 bis 2004/05“.

Article 3

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In Feld 20 der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen ist eine der in Anhang I aufgeführten Angaben einzutragen.“ 2. In Artikel 5 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang I“ ersetzt durch den Verweis „Anhang Ia“. 3. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Lizenz enthält in Feld 22 mindestens eine der in Anhang IVa aufgeführten Angaben.“ 4. Artikel 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen; b) in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und d trägt die für die Ausstellung des in dieser Verordnung genannten Dokuments V I 1 zuständige Stelle des Ursprungslandes in Feld 15 dieses Dokuments den nachstehenden Vermerk ein und beglaubigt diesen durch Aufdruck ihres Stempels:“ 5. Die Anhänge werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 4

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ausgangszollstelle auf dem Gebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit ihrem Stempelabdruck und mit einem der in Anhang V aufgeführten Vermerke. Sie händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem vorgenannten Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Der Ausführer sorgt dafür, dass eine Ausfertigung die Beförderung des ausgeführten Erzeugnisses begleitet.“ 2. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.

Article 5

„(1 In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Etikettierung der Tafelweine, der Tafelweine mit geografischer Angabe und der Qualitätsweine b.A., mit Ausnahme der Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., für die Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt: a) dürfen die Begriffe ‚сухо‘, ‚seco‘, ‚suché‘, ‚tør‘, ‚trocken‘, ‚kuiv‘, ‚ξηρός‘, ‚dry‘, ‚sec‘, ‚secco‘, ‚asciuttto‘, ‚sausais‘, ‚sausas‘, ‚száraz‘, ‚droog‘, ‚wytrawne‘, ‚seco‘, ‚sec‘, ‚suho‘, ‚kuiva‘ oder ‚torrt‘ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt i) bis höchstens 4 g/l oder ii) bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt; b) dürfen die Begriffe ‚полусухо‘, ‚semiseco‘, ‚polosuché‘, ‚halvtør‘, ‚halbtrocken‘, ‚poolkuiv‘, ‚ημίξηρος‘, ‚medium dry‘, ‚demi-sec‘, ‚abboccato‘, ‚pussausais‘, ‚pusiau sausas‘, ‚félszáraz‘, ‚halfdroog‘, ‚półwytrawne‘, ‚meio seco‘, ‚adamado‘, ‚demisec‘, ‚polsuho‘, ‚puolikuiva‘ oder ‚halvtorrt‘ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe a genannten Werte übersteigt und höchstens: i) 12 g/l oder ii) 18 g/l erreicht, wenn der Gesamtsäuregehalt von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Absatz 2 festgesetzt wird; c) dürfen die Begriffe ‚полусладко‘, ‚semidulce‘, ‚polosladké‘, ‚halvsød‘, ‚lieblich‘, ‚poolmagus‘, ‚ημίγλυκος‘, ‚medium‘, ‚medium sweet‘, ‚moelleux‘, ‚amabile‘, ‚pussaldais‘, ‚pusiau saldus‘, ‚félédes‘, ‚halfzoet‘, ‚półsłodkie‘, ‚meio doce‘, ‚demidulce‘, ‚polsladko‘, ‚puolimakea‘ oder ‚halvsött‘ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe b genannten Werte übersteigt und höchstens 45 g/l erreicht; d) dürfen die Begriffe ‚сладко‘, ‚dulce‘, ‚sladké‘, ‚sød‘, ‚süß‘, ‚magus‘, ‚γλυκός‘, ‚sweet‘, ‚doux‘, ‚dolce‘, ‚saldais‘, ‚saldus‘, ‚édes‘, ‚ħelu‘, ‚zoet‘, ‚słodkie‘, ‚doce‘, ‚dulce‘, ‚sladko‘, ‚makea‘ oder ‚sött‘ nur dann angegeben werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt von mindestens 45 g/l aufweist.“

Article 6

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Relations

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