Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Abweichend von Artikel 1 der Entscheidung 98/270/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fenvalerat gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.
Article 2
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2000/928/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Benomyl gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.
Article 3
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Acifluorfen, Bensultap, Bromopropylat, Fenpropathrin, Fomesafen, Imazapyr, Nonylphenol Ethoxylat, Oxadixyl, Prometryn, Quinalphos, Terbufos oder Triforin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.
Article 4
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2003/308/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metalaxyl gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.
Article 5
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Borsäure, Imazethapyr, Methidathion oder Triadimefon gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.
Article 6
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/141/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Amitraz gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.
Article 7
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/247/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Simazin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.
Article 8
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/248/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Atrazin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.
Article 9
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/303/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Kasugamycin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.
Article 10
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Endosulfan so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.
Article 11
Rumänien stellt sicher, dass die Weiterverwendung gemäß den Artikeln 1 bis 10 sich weder schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirkt noch unannehmbare Folgen für die Umwelt hat. Rumänien stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe und sind in den Artikeln 1 bis 10 verschiedene Daten für diese Wirkstoffe festgelegt, so gilt das frühere Datum.
Article 12
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions