Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

CELEX
32006X0325(01)
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2006-03-16
In force since
2006-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Bilaterale Leit- und Interventionskurse zwischen dem Euro und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen

1.1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen gemeinsam dem Markt die nach Maßgabe des in Absatz 2.3 der Entschließung festgelegten gemeinsamen Verfahrens vereinbarten bilateralen Leitkurse zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro sowie jegliche Änderung dieser Leitkurse mit. 1.2. Nach Maßgabe der gemäß den Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 der Entschließung festgelegten Schwankungsbandbreiten bestimmen die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen im gegenseitigen Einvernehmen die bilateralen, oberen und unteren Kurse für automatische Interventionen zwischen dem Euro und der jeweiligen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währung. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen teilen dem Markt diese Kurse, die gemäß der Vereinbarung in Anhang I bekannt gegeben werden, gemeinsam mit.

Article 2 Allgemeine Bestimmungen

2.1. Interventionen erfolgen grundsätzlich in Euro und in den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen unterrichten sich gegenseitig über alle auf die Sicherung des Zusammenhalts des WKM II abzielenden Devisenmarktinterventionen. 2.2. Die EZB und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen unterrichten sich auch gegenseitig über sämtliche sonstigen Devisenmarktinterventionen.

Article 3 Interventionen an den Interventionspunkten

3.1. Interventionen an den Interventionspunkten erfolgen grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen können automatische Interventionen jedoch aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten. 3.2. Bei einer Entscheidung über die Aussetzung von Interventionen trägt die EZB oder eine teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB auch allen anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich des glaubwürdigen Funktionierens des WKM II, gebührend Rechnung. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten und beziehen dabei gegebenenfalls auch die Schlussfolgerungen anderer zuständiger Gremien ein. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB unterrichten die jeweils betroffenen Währungsbehörden sowie die Währungsbehörden sämtlicher teilnehmender, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaaten so früh wie möglich und streng vertraulich über Absichten, die Interventionen auszusetzen. 3.3. Für Interventionen an den Interventionspunkten wird ein Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ nach Maßgabe von Anhang I eingeführt.

Article 4 Koordinierte intramarginale Interventionen

Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen können vereinbaren, koordinierte intramarginale Interventionen vorzunehmen.

Article 5 Verfahren für Interventionen und sonstige Transaktionen

5.1. Die vorherige Zustimmung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB, die die Interventionswährung emittiert, ist erforderlich, wenn eine andere Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken beabsichtigt, die Währung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang einzusetzen, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet. 5.2. Eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB unterrichtet die EZB sofort, wenn sie den Euro im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang eingesetzt hat, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet. 5.3. Eine Partei, die beabsichtigt, Transaktionen mit Ausnahme von Interventionen durchzuführen — wobei diese Transaktionen mindestens eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Währung oder den Euro betreffen und einvernehmliche Höchstgrenzen überschreiten — unterrichtet darüber vorab die betreffende(n) Zentralbank(en). In solchen Fällen einigen sich die betreffenden Zentralbanken auf ein Vorgehen, das eventuelle Probleme minimiert, und zwar einschließlich der Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Saldenausgleichs direkt zwischen den beiden Zentralbanken.

Article 6 Allgemeine Bestimmungen

6.1. Für Interventionen in Euro und in teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen räumen sich die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gegenseitig sehr kurzfristige Kreditfazilitäten ein. Die Erstlaufzeit eines sehr kurzfristigen Finanzierungsgeschäfts beträgt drei Monate. 6.2. Die im Rahmen dieser Fazilitäten zwischen der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen vorgenommenen Finanzierungsgeschäfte erfolgen in Form von Kassakäufen und -verkäufen der teilnehmenden Währungen, die zu entsprechenden, auf die Währung des jeweiligen Gläubigers lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Die Wertstellung der Finanzierungsgeschäfte entspricht der Wertstellung der jeweiligen Devisenmarktinterventionen. Die EZB führt Buch über sämtliche im Rahmen dieser Fazilitäten durchgeführten Transaktionen.

Article 7 Finanzierung von Interventionen an den Interventionspunkten

7.1. Die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität steht grundsätzlich automatisch und in unbegrenztem Umfang zur Finanzierung von Interventionen zur Verfügung, die in teilnehmenden Währungen an den Interventionspunkten vorgenommen werden. 7.2. Vor einem Rückgriff auf diese Fazilität hat die kreditnehmende Zentralbank ihre Devisenreserven in angemessenem Umfang einzusetzen. 7.3. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen können eine weitere Inanspruchnahme der automatischen Finanzierung aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollte. Die Aussetzung einer weiteren automatischen Finanzierung unterliegt den Bestimmungen des Artikels 3.2 dieses Abkommens.

Article 8 Finanzierung von intramarginalen Interventionen

Mit Zustimmung der die Interventionswährung emittierenden Zentralbank kann die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität zur Finanzierung intramarginaler Interventionen zur Verfügung gestellt werden, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen: a) Die Finanzierung darf den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Höchstbetrag kumulativ nicht überschreiten. b) Die Schuldnerzentralbank setzt ihre Devisenreserven vor einem Rückgriff auf diese Fazilität in angemessenem Umfang ein.

Article 9 Verzinsung

9.1. Die im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierung ausstehenden Salden werden mit dem am Handelstag der Erstfinanzierung für die Währung des Kreditgebers geltenden repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder oder — im Falle einer Verlängerung nach den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens — mit dem zwei Geschäftstage vor dem Erstfälligkeitstag des zu verlängernden Finanzierungsgeschäfts für die Währung des Kreditgebers geltenden, repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder verzinst. 9.2. Die aufgelaufenen Zinsen werden in der Währung des Kreditgebers am Erstfälligkeitstag oder gegebenenfalls am Tag des vorzeitigen Ausgleichs eines Schuldsaldos gezahlt. Im Fall einer Verlängerung der Finanzierung nach Artikel 10 und 11 dieses Abkommens werden die Zinsen zum Ende jeder Dreimonatsperiode kapitalisiert und am Tag der endgültigen Tilgung des Schuldsaldos gezahlt. 9.3. Für die Zwecke des Artikels 9.1 dieses Abkommens teilt jede teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB der EZB ihren repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder mit. Die EZB verwendet einen repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Euro-Gelder mit dreimonatiger Laufzeit und teilt diesen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit.

Article 10 Automatische Verlängerung

Die Erstlaufzeit eines Finanzierungsgeschäfts kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank um drei Monate verlängert werden. Allerdings darf dabei a) die Erstlaufzeit lediglich einmal automatisch für höchstens drei Monate verlängert werden und b) die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebende Gesamtverschuldung den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Article 11 Verlängerung im gegenseitigen Einvernehmen

11.1. Jede Verbindlichkeit, die den im Anhang II jeweils festgelegten Höchstbetrag übersteigt, kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank einmal um drei Monate verlängert werden. 11.2. Jede bereits automatisch um drei Monate verlängerte Verbindlichkeit kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank nochmals um weitere drei Monate verlängert werden.

Article 12 Vorzeitige Tilgung

Jeder Schuldsaldo aus der Anwendung der Artikel 6, 10 und 11 dieses Abkommens kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank jederzeit vorzeitig ausgeglichen werden.

Article 13 Aufrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten

Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten der EZB und einer teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB aus den in den Artikeln 6 bis 12 vorgesehenen Operationen können im gegenseitigen Einvernehmen der beiden beteiligten Parteien gegeneinander aufgerechnet werden.

Article 14 Saldenausgleichsinstrumente

14.1. Bei Fälligkeit oder vorzeitiger Tilgung eines Finanzierungsgeschäfts erfolgt der Saldenausgleich grundsätzlich in der Währung des Kreditgebers. 14.2. Diese Bestimmung steht anderen zwischen der Gläubiger- und der Schuldnerzentralbank vereinbarten Formen des Saldenausgleichs nicht entgegen.

Article 15 Engere wechselkurspolitische Zusammenarbeit

15.1. Die wechselkurspolitische Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB kann noch enger gestaltet werden; insbesondere kann auf Betreiben eines daran interessierten teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats im Einzelfall eine engere Wechselkursanbindung vereinbart werden. 15.2. Auf Antrag eines teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können im Einzelfall gemäß des in Absatz 2.4 der Entschließung dargelegten Verfahrens förmlich vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite festgelegt werden, die grundsätzlich durch automatische Interventionen und deren Finanzierung gestützt werden. 15.3. Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen können auch andere Formen einer engeren Wechselkursanbindung mit informellem Charakter vereinbaren.

Article 16 Aufgaben des Erweiterten Rates der EZB

16.1. Der Erweiterte Rat der EZB überwacht das Funktionieren des WKM II und dient als Forum sowohl für die Koordinierung der Geld- und Wechselkurspolitiken als auch für die Verwaltung des in diesem Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus. Er hat die Tragfähigkeit der Wechselkursrelationen zwischen den einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro laufend eng zu überwachen. 16.2. Der Erweiterte Rat der EZB überprüft die Anwendungsbedingungen dieses Abkommens regelmäßig im Licht der gesammelten Erfahrungen.

Article 17 Überprüfung der Leitkurse und der Teilnahme an engeren Schwankungsbandbreiten

17.1. Alle Beteiligten an der einvernehmlich gemäß Absatz 2.3 der Entschließung getroffenen Vereinbarung, einschließlich der EZB, haben das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten. 17.2. Im Fall formell vereinbarter, engerer Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite haben alle Beteiligten an der gemäß Absatz 2.4 der Entschließung gemeinsam getroffenen Entscheidung, einschließlich der EZB, das Recht, eine vertrauliche Überprüfung der Angemessenheit der Teilnahme der jeweiligen Währung an der engeren Bandbreite einzuleiten.

Article 18 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Artikel 1, 2.1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 dieses Abkommens gelten nicht für jene nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die nicht am WKM II teilnehmen.

Article 19 Zusammenarbeit im Rahmen der Konzertation

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen, die nicht am WKM II teilnehmen, arbeiten mit der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen bei der Konzertation und/oder beim zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WKM II erforderlichen sonstigen Austausch von Informationen zusammen.

Article 20 Schlussbestimmungen

20.1. Dieses Abkommen tritt am 1. April 2006 in Kraft. 20.2. Das Abkommen vom 1. September 1998 wird mit Wirkung vom 1. April 2006 aufgehoben. Verweisungen auf das aufgehobene Abkommen gelten als Verweisungen auf das vorliegende Abkommen. 20.3. Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions