Stellungnahme der Kommission vom 9. Juli 2007 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Zwischenlager für radioaktive Abfälle der NCS in Hanau (Deutschland) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2007/C 157/01) Am 18. Oktober 2006 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage der NCS am Standort Hanau übermittelt. Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 7.
Dezember 2006 anforderte und welche die deutsche Regierung am 31. Januar 2007 vorlegte, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Frankreich, beträgt ca. 150 km. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 3. Feste radioaktive Abfälle aus den Produktionsvorgängen werden an einem zugelassenen Standort beseitigt.
4. Im Fall nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Betrieb der Anlage der NCS in Hanau in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.