Stellungnahme der Kommission vom 1. August 2007 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe infolge der Änderung des Systems für flüssige radioaktive Ableitungen aus dem Kernkraftwerk Ignalina (Litauen) (Nur der litauische Text ist verbindlich) (2007/C 180/02) Die Europäische Kommission hat am 3. Februar 2006 von der litauischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag allgemeine Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe infolge der Änderung des Systems für flüssige radioaktive Ableitungen aus dem Kernkraftwerk Ignalina erhalten. Auf der Grundlage dieser Angaben und der zusätzlichen Informationen, die von der Kommission am 23.
März 2006 , am 15. Mai 2006 , am 17. Oktober 2006 und am 22. Februar 2007 angefordert und von den litauischen Behörden am 7. September 2006 und am 13. April 2007 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Lettland, beträgt ca. 9 km. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge hat, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
3. Die geplante Änderung hat keine Auswirkungen auf die beim Betrieb der bestehenden Anlage anfallenden festen radioaktiven Abfälle. 4. Sollte es infolge eines Störfalls von der in den ursprünglich übermittelten allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größenordnung zu einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe kommen, wird die geplante Änderung nicht dazu führen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen können. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung der geplanten Änderung des Systems für flüssige radioaktive Ableitungen im AKW Ignalina im Normalbetrieb oder auch im Falle eines Unfalls von der in den allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größenordnung zu einer radioaktiven Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führt.
Allerdings stellt die Kommission fest, dass am 1. Januar 2006 im Vorgriff auf die Stilllegung des AKW Ignalina eine neue Ableitungsgenehmigung erteilt wurde. Angesichts der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Stilllegung des AKW Ignalina gesonderte allgemeine Angaben vorzulegen sind, empfiehlt die Kommission, dass die derzeitigen Ableitungen am Kraftwerksstandort in der Zwischenzeit nicht die Grenzwerte übersteigen sollten, die in den vorausgegangenen Ableitungsgenehmigungen festgelegt wurden.