Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 24. Oktober 2007 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Trino in Italien gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32007A1026(02)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2007-10-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 24. Oktober 2007 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Trino in Italien gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2007/C 251/02) Am 15. Januar 2007 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung Italiens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Trino übermittelt. Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Frankreichs, beträgt ca. 190 km. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe im normalen Stilllegungsbetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 3. Der während der Stilllegung anfallende feste radioaktive Abfall wird in einer Anlage vor Ort gelagert und später in ein geplantes nationales Endlager verbracht. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Stoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung aus der behördlichen Kontrolle entlassen.

Dies erfolgt nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates) festgeschrieben sind. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Trino in Italien im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions