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Stellungnahme der Kommission vom 20. Dezember 2007 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Penly (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32007A1221(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-20
Status
In force

Text

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Stellungnahme der Kommission vom 20. Dezember 2007 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Penly (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der französische Text ist verbindlich) (2007/C 311/01) Die Europäische Kommission hat am 6. Juli 2007 von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags allgemeine Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Penly (Frankreich) erhalten. Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall das Vereinigte Königreich, beträgt 106 km. 2. Die geplante Änderung wird insgesamt zu einer Herabsetzung der Grenzwerte für gasförmige und flüssige Ableitungen führen, mit Ausnahme des Grenzwerts für flüssiges Tritium, der angehoben werden soll. 3. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge hat, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 4. Sollte es infolge eines Störfalls von der in den ursprünglich übermittelten allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größenordnung zu einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe kommen, wird die geplante Änderung des Brennstoffmanagementsystems nicht dazu führen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen können.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus dem Kernkraftwerk Penly in Frankreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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