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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden in den Jahren 2006 und 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6968)

CELEX
32007D0020
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-22
In force since
2006-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande

1 Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande erhalten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2007 und 2006 entstandenen Kosten in Höhe von 50 % der Ausgaben für die Durchführung der Laboruntersuchungen zur serologischen und virologischen Überwachung und für die entomologische Überwachung, einschließlich der Beschaffung von Fallen.

2 Der Höchstbetrag der Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden zu erstattenden Kosten für die Durchführung eines ELISA-Tests zur serologischen Überwachung gemäß Absatz 1 beläuft sich auf 2,5 EUR je durchgeführtem Test.

3 Bei der Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.

Article 2 Zahlungsmodalitäten

Vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG erfolgt im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 eine erste Teilzahlung in Höhe von a) 300000 EUR an Belgien, b) 2200000 EUR an Deutschland, c) 100000 EUR an Frankreich, d) 25000 EUR an Luxemburg, e) 165000 EUR an die Niederlande. Die Auszahlung dieser Beträge erfolgt nach Vorlage von Unterlagen durch Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande, die sich auf die Labortests und die Beschaffung von Fallen gemäß Artikel 1 Absatz 1 beziehen.

Article 3 Zahlungsbedingungen und Unterlagen

1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird unter folgenden Grundvoraussetzungen ausgezahlt: a) Übermittlung eines Zwischenberichts über die fachliche Durchführung der Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnissen für den Zeitraum 15. August 2006 bis 31. März 2007; b) Übermittlung eines Zwischenberichts zur Kostensituation, erstellt in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang, mit Angabe der von den Mitgliedstaaten verauslagten Kosten für den Zeitraum 15. August 2006 bis 31. März 2007; c) Übermittlung eines Abschlussberichts über die fachliche Durchführung der Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnissen für den Zeitraum 15. August 2006 bis 31. Dezember 2007; d) Übermittlung eines Abschlussberichts zur Kostensituation, erstellt in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang, mit Angabe der von den Mitgliedstaaten verauslagten Kosten für den Zeitraum 15. August 2006 bis 31. Dezember 2007; e) Stand der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG. Die unter den Buchstaben a und d genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Kontrollen nach Buchstabe e zur Verfügung zu stellen.

2 Die Zwischenberichte gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind bis spätestens 31. Mai 2007 einzureichen. Wird dieses Stichdatum nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

3 Die Abschlussberichte gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d sind bis spätestens 31. Mai 2008 einzureichen. Wird dieses Stichdatum nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Article 4 Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Relations

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