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Seqlense EUR-Lex

2008/89/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2007 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta (EZB/2007/22)

CELEX
32007D0022(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-31
In force since
2008-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat; „Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar); „Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; „Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben; „Eurosystem“: die EZB und die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Article 2 Einzahlung von Kapital

1 Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zahlen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta die verbleibenden Teile ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 6691401,01 EUR für die Zentralbank von Zypern und 3332306,98 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta ein.

2 Jede der vorgenannten NZBen zahlt den Betrag, der in Absatz 1 für sie festgelegt wird, am 2. Januar 2008 mittels einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET/TARGET2) an die EZB.

3 Jede der vorgenannten NZBen zahlt der EZB am 2. Januar 2008 mittels einer separaten TARGET/TARGET2-Überweisung die Zinsen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 2. Januar 2008 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind.

4 Die gemäß Absatz 3 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Article 3 Übertragung von Währungsreserven

1 Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2008 jeweils gemäß diesem Artikel und den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen auf US-Dollar lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 73400447,19 EUR für die Zentralbank von Zypern und 36553305,17 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta wie folgt: Euro-Gegenwert des US-Dollar-BetragsEuro-Gegenwert des GoldesGesamt-Euro-GegenwertZentralbank von Zypern62390380,1111010067,0873400447,19Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta31070309,395482995,7836553305,17

2 Die Euro-Gegenwerte der von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven sind auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2007 von den an diesem Verfahren beteiligten Zentralbanken festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2007 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

3 Die EZB bestätigt der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta die gemäß Absatz 2 jeweils berechneten Beträge so früh wie möglich.

4 Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen der EZB die Sichtguthaben auf die von der EZB genannten Konten. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 2. Januar 2008. Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta erteilen die Anweisung zur Übertragung der Sichtguthaben auf die EZB am Abwicklungstag.

5 Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen Gold zu den von der EZB vorgegebenen Zeitpunkten auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte.

6 Die Differenz (falls zutreffend) zwischen den in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwerten und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beträgen wird a) in Bezug auf die Zentralbank von Zypern gemäß dem am 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Zentralbank von Zypern geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird , ausgeglichen; und b) in Bezug auf die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta gemäß dem am 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Bank Centrali ta’ Malta/ Central Bank of Malta gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird , ausgeglichen.

Article 4 Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen

1 Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihrer jeweiligen Beiträge zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 71950548,51 EUR für die Zentralbank von Zypern und 35831257,94 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta.

2 Die der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta von der EZB gutgeschriebenen Forderungen sind ab dem Abwicklungstag zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

3 Die Forderungen werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres verzinst. Die EZB informiert die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta vierteljährlich über ihre jeweiligen kumulierten Beträge.

4 Die Forderungen sind nicht einlösbar.

Article 5 Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

1 Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und gemäß den Absätzen 5 und 6 sowie Artikel 3 müssen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2007 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

2 Die Höhe der von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 49.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta bzw. der NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten am Kapitalschlüssel der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2006/21.

3 Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ unter anderem der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

4 Die EZB berechnet und bestätigt der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2007 durch den EZB-Rat den von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

5 Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2007 durch den EZB-Rat überweisen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta der EZB jeweils mittels zweier separater TARGET/TARGET2-Zahlungen a) die jeweils gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Beträge und b) die vom 1. Januar 2008 bis zu jenem Tag aufgelaufenen Zinsen auf die gemäß Absatz 4 an die EZB jeweils zahlbaren Beträge.

6 Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Article 6 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Relations

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