Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Geflügelzuchtbetriebe einführen will — Programm A.I.M.A., Bereich Geflügelzucht — C 59/2001 (ex N 97/1999) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1802)
Text
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Article 1
Die Beihilfen, die Italien auf der Grundlage des nationalen Programms der A.I.M.A.-Interventionen für 1999 gewähren will, sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien darf die fraglichen Beihilfen nicht gewähren.
Article 2
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.
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