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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004 über eine staatliche Beihilfe, die Italien (Region Sizilien) zugunsten der Absatzförderung und Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1923) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32007D0054
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-06-02
In force since
2007-02-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die von Italien in Anwendung von Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 27/1997 der Region Sizilien vorgesehenen staatlichen Beihilfen zugunsten der Absatzförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung dieser Beihilfen wird deshalb genehmigt.

Article 2

Die von Italien in Anwendung von Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 27/1997 der Region Sizilien vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 27/1997 der Region Sizilien sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilfen dürfen deshalb nicht durchgeführt werden.

Article 3

Italien trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage der Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Article 4

Italien ändert seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag, um sie mit Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse in Einklang zu bringen.

Article 5

Italien teilt der Kommission innerhalb zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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