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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Erwerbs von Geschäftsanteilen von Winzergenossenschaften gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2070)

CELEX
32007D0057
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-06-07
In force since
2007-02-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Staatsbeihilfenregime in der Form von direkten Zuschüssen oder Zinsstützungen an Winzer und Weinbaubetriebe für die Investition in Geschäftsanteile von Erzeugergemeinschaften und in der Form von direkten Zuschüssen zugunsten der Erzeugergemeinschaften, das unrechtmäßig in Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrages von der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde, ist, unbeschadet Artikel 2, unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Article 2

Die im Artikel 1 angeführten von der Bundesrepublik Deutschland den Begünstigten gewährten Maßnahmen stellen keine Beihilfe dar, insoweit diese die Bedingungen der Verordnung Nr. 1860/2004 erfüllen.

Article 3

1 Innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Datum der gegenständlichen Entscheidung soll die Bundesrepublik Deutschland alle von der Anwendung dieses Staatsbeihilfenregimes betroffenen Weinbaubetriebe und Erzeugergemeinschaften über die Entscheidung der Kommission informieren, dass das im Artikel 1 angeführte Staatsbeihilfenregime mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

2 Die Bundesrepublik Deutschland soll alle notwendigen Maßnahmen unternehmen, um die im Artikel 1 angeführte und unrechtmäßig an die Begünstigten gewährte Beihilfe von den Weinbaubetrieben oder, wie es der Fall sein mag, von den Erzeugergemeinschaften, rückzufordern, unbeschadet des Artikels 2 oder folgender Ansprüche nach nationalem Recht. Die Bundesrepublik Deutschland soll die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung über die Identität dieser Begünstigten, dem individuell gewährten Beihilfebetrag und die Methoden zur Bestimmung dieser Beträge informieren.

3 Die Rückforderung soll ohne Verzug und in Übereinstimmung mit den Verfahren des nationalen Rechts erfolgen, welche die sofortige und effektive Durchführung der Entscheidung erlauben.

4 Die zurückzufordernde Beihilfe soll Zinsen über die gesamte Periode, beginnend mit dem Datum, an dem diese erstmals dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückerstattung, umfassen.

5 Die Zinsen sollen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet werden.

Article 4

Die Bundesrepublik Deutschland soll die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung über die bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung informieren. Deutschland soll innerhalb des gleichen Zeitraums alle Dokumente vorlegen, die beweisen, dass die Rückforderungsverfahren gegen die Begünstigten dieser unrechtmäßigen Beihilfe eingeleitet wurden.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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