Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6903) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Entscheidung regelt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bezüglich der Amtshilfe unter den zuständigen Behörden und die Einzelheiten dieser Amtshilfe.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung, für die außerdem die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gelten, bezeichnet der Begriff 1. Datenbank die Datenbank nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004; 2. Warnmeldung eine Meldung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004; 3. vertrauliche Behandlung die Behandlung von Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004; 4. Rechtsgrundlage die Rechtsvorschrift zum Schutz der Verbraucherinteressen, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Verstoßes ist oder sein könnte, wobei die einschlägige Bestimmung im Recht des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde genau anzugeben ist.
Article 3 Informationsvorschriften
In Kapitel 1 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, welche Informationen nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erteilt werden müssen und in welchem Format dies zu geschehen hat.
Article 4 Fristen
In Kapitel 2 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, welche Fristen für die verschiedenen Phasen des Amtshilfeverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gelten.
Article 5 Warnmeldungen
In Kapitel 3 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, wie die Warnmeldungen zu erfolgen haben.
Article 6 Zugriff auf die ausgetauschten Informationen
In Kapitel 4 des Anhangs dieser Entscheidung sind Einschränkungen für den Zugriff auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ausgetauschten Informationen festgelegt.
Article 7 Sprachen
In Kapitel 5 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, welche Sprachen für Ersuchen und für die Übermittlung von Informationen nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu verwenden sind.
Article 8 Geltungsbeginn
Diese Entscheidung gilt ab dem 29. Dezember 2006.
Article 9 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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