2007/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2007 über die Zuweisung von drei zusätzlichen Fangtagen an die Niederlande und das Vereinigte Königreich für verstärkte Präsenz von Beobachtern gemäß Anhang IIa der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 365)
Text
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Article 1
Die Höchstzahl Tage gemäß Nummer 8.2 des Anhangs IIa der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät nach Nummer 4 dieses Anhangs wird für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, die an den vorgelegten verstärkten Beobachterprogrammen nach Nummer 11.1. dieses Anhangs beteiligt sind, um drei Tage erhöht.
Article 2
1 Sieben Tage nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union unterbreiten die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission die erschöpfende Liste von Fischereifahrzeugen, die für die Probenahmen im Zusammenhang mit den verstärkten Beobachterprogrammen ausgewählt wurden.
2 Zusätzliche Tage gemäß Artikel 1 werden nur Fischereifahrzeugen zugewiesen, die im Rahmen der Probenahmepläne ausgewählt wurden und die bis zum Ende an den verstärkten Beobachterprogrammen für 2006 beteiligt waren.
Article 3
Zwei Monate nach Ablauf der vorgelegten verstärkten Beobachterprogramme für 2006 übermitteln die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Programme für die betreffenden Arten und Gebiete.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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