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Seqlense EUR-Lex

2007/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 409) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32007D0098
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-02-14
In force since
2007-02-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzbänder 1980—2010 MHz (Erde-Weltraum) und 2170—2200 MHz (Weltraum-Erde) für Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, in der Gemeinschaft.

Article 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung sind „Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen“ jene Systeme, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren zugehörigen festen Bodenstationen zu erbringen.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Frequenzbänder 1980—2010 MHz und 2170—2200 MHz für Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, zugewiesen werden und zur Verfügung stehen. Sonstige Nutzungen dieser Frequenzbänder dürfen keine funktechnischen Störungen an Satellitenmobilfunksystemen verursachen und haben keinen Anspruch auf Schutz vor Störungen, die von Satellitenmobilfunksystemen verursacht werden.

2 Eine zugehörige Bodenstation gilt als integraler Bestandteil des Satellitenmobilfunksystems und muss vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert werden. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und darf den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.

Article 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um gegebenenfalls eine Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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