2007/116/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 249) (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Die mit „116“ beginnenden Nummernbereiche werden in den nationalen Nummerierungsplänen für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reserviert. Die Einzelnummern aus diesem Nummernbereich und die Dienste, für die jede dieser Nummern reserviert wird, sind im Anhang aufgeführt.
Article 2 Harmonisierter Dienst von sozialem Wert
Ein „harmonisierter Dienst von sozialem Wert“ ist ein Dienst, der einer gemeinsamen Beschreibung entspricht, der für Einzelpersonen unter einer gebührenfreien Rufnummer erreichbar ist, der potenziell Besuchern aus anderen Ländern nützt und für den ein konkreter sozialer Bedarf besteht, der also insbesondere zum Wohlbefinden oder zur Sicherheit der Bürger oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beiträgt oder Bürgern hilft, die sich in Schwierigkeiten befinden.
Article 3 Reservierung bestimmter Rufnummern aus dem „116“-Nummernbereich
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die im Anhang aufgeführten Rufnummern nur von den Diensten genutzt werden, für die sie reserviert sind; b) Nummern des mit „116“ beginnenden Nummernbereichs, die nicht im Anhang aufgeführt sind, nicht genutzt werden; c) die Rufnummer „116112“ weder zugeteilt noch von einem Dienst genutzt wird.
Article 4 Bedingungen für die Nutzung der einheitlichen Rufnummern
Die Mitgliedstaaten knüpfen an das Recht zur Nutzung einheitlicher Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert folgende Bedingungen: a) Der Dienst bietet den Bürgern Informationen oder Hilfestellung oder eine Meldestelle oder eine Kombination davon; b) der Dienst steht allen Bürgern ohne vorherige Anmeldung offen; c) der Dienst ist nicht befristet; d) als Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes wird keine Zahlung oder Zahlungszusage verlangt; e) während eines Anrufs sind folgende Tätigkeiten ausgeschlossen: Werbung, Unterhaltung, Verkaufsförderung und Verkauf, Nutzung des Anrufs für den künftigen Verkauf kommerzieller Dienstleistungen. Darüber hinaus knüpfen die Mitgliedstaaten an das Recht zur Nutzung der im Anhang aufgeführten einheitlichen Rufnummern besondere Bedingungen.
Article 5 Zuteilung einheitlicher Rufnummern
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige nationale Regulierungsbehörde ab dem 31. August 2007 die im Anhang aufgeführten Rufnummern zuteilen kann.
2 Aus der Auflistung einer bestimmten Rufnummer und des betreffenden harmonisierten Dienstes von sozialem Wert erwächst den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der betreffende Dienst in ihrem Hoheitsgebiet erbracht wird.
3 Nachdem eine Rufnummer in den Anhang aufgenommen wurde, geben die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bekannt, dass diese Rufnummer für die Erbringung des betreffenden harmonisierten Dienstes von sozialem Wert zur Verfügung steht und dass die Nutzung dieser Rufnummer beantragt werden kann.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Register aller einheitlichen Rufnummern und der betreffenden harmonisierten Dienste von sozialem Wert in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht und gepflegt wird. Das Register muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
Article 6 Überwachung
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission regelmäßig über die tatsächliche Nutzung der im Anhang aufgeführten Rufnummern zur Erbringung der betreffenden Dienste in ihrem Hoheitsgebiet.
Article 7 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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