2007/149/EG: Beschluss des Rates vom 5. März 2007 zur Ermächtigung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union, beim Abschluss und bei der Verwaltung von Verträgen über Dienstleistungen für eine Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zulasten der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln
Text
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Article 1
Der Rat ermächtigt den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates, als Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich) bei folgenden Aufgaben zu handeln: a) Durchführung einer Ausschreibung für Dienstleistungen betreffend eine Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zulasten der Europäischen Gemeinschaft; b) Abschluss und Verwaltung der Verträge für die Erbringung dieser Dienstleistungen.
Article 2
Die im Namen der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der Verwaltung der sich daraus ergebenden Verträge nach Artikel 1 werden vom Generalsekretariat des Rates als Teil seiner üblichen Verwaltungsaufgaben ausgeführt.
Article 3
Alle Fragen im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung für Handlungen oder Unterlassungen des Generalsekretariats des Rates bei der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe dieses Beschlusses werden nach Artikel 288 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Artikel 235 des genannten Vertrags findet daher bei etwaigen Streitigkeiten über Schadenersatz Anwendung.
Article 4
1 Das auf den Namen des Generalsekretärs des Rates lautende besondere Bankkonto, das zur Verwaltung der im Beschluss 1999/870/EG genannten Verträge eröffnet wurde, wird für den Haushalt im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung der in Artikel 1 genannten Verträge verwendet.
2 Der Stellvertretende Generalsekretär wird ermächtigt, das in Absatz 1 genannte Bankkonto zur Erfüllung seiner sich aus diesem Beschluss ergebenden Aufgaben zu nutzen.
Article 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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