2007/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 über die Regelung für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Luftfahrtsektor, die Belgien durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5792) (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Die Beihilfen, die Belgien im Rahmen seiner Regelung für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten des Luftfahrtsektors den Ausrüstern und Triebwerkherstellern gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Article 2
Belgien fordert die durch die in Artikel 1 genannte Regelung Begünstigten auf, die erhaltenen Vorschüsse nach einer der beiden in den Erwägungsgründen 28 bis 36 beschriebenen Methoden zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck passt Belgien vor dem 31. Dezember 2006 die Vereinbarungen mit den Begünstigten der in Artikel 1 genannten Regelung der Mustervereinbarung an, den die belgischen Behörden der Kommission am 23. November 2006 übermittelt haben und der die neuen Rückzahlungsmodalitäten, die in den Erwägungsgründen 28 bis 36 beschrieben sind, enthält. Die geänderten und unterzeichneten Vereinbarungen werden der Kommission vor dem 31. Dezember 2006 zugeleitet.
Article 3
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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