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Seqlense EUR-Lex

2007/208/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in Bulgarien und Rumänien über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1401)

CELEX
32007D0208
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-03-30
In force since
2007-03-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Zur Bewertung der Prävalenz von Salmonella spp. in Bulgarien und Rumänien ist eine Erhebung durchzuführen a) in Beständen von Masttruthühnern, wobei die Tiere innerhalb der letzten drei Wochen vor Verlassen des ausgewählten Betriebs zur Schlachtung beprobt werden, b) in Truthühner-Elterntierbeständen innerhalb von neun Wochen vor Bestandsräumung.

2 Die Erhebung der Salmonellenprävalenz in den in Absatz 1 genannten Beständen („die Bestände“) ist in der Zeit zwischen 1. April 2007 und 30. September 2007 durchzuführen.

3 Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „die zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Article 2 Probenahmeplan

1 Die Probenahme zum Zweck der Erhebung ist in Betrieben mit mindestens 500 Masttruthühnern oder 250 Truthühner-Elterntieren durchzuführen. In jedem ausgewählten Masttruthühnerbetrieb sind Proben von einem Bestand der angemessenen Altersgruppe zu nehmen. Sind jedoch nach den Berechnungen mehr Bestände zu beproben, als es Betriebe mit mindestens der oben genannten Anzahl an Tieren gibt, so können in einem Betrieb bis zu vier Bestände beprobt werden, um die berechnete Zahl zu erreichen. In diesem Fall sollten die Bestände möglichst aus unterschiedlichen Stallungen stammen und die Proben in verschiedenen Monaten entnommen werden. Reichen die zu beprobenden Bestände noch nicht aus, können in einem Betrieb auch mehr als vier Bestände beprobt werden, wobei dann größere Betriebe vorzuziehen sind. Reichen die zu beprobenden Bestände noch nicht aus, können auch Bestände in Betrieben mit einer geringeren als der in Unterabsatz 1 genannten Anzahl an Tieren beprobt werden.

2 Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht entnommen.

Article 3 Nachweis von Salmonella spp. und Serotypisierung der relevanten Isolate

1 Für den Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der relevanten Isolate sind die nationalen Referenzlaboratorien (NRL) für Salmonellen zuständig. Falls das nationale Referenzlaboratorium nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig solche Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden eine begrenzte Anzahl anderer Laboratorien, die an der amtlichen Salmonellenkontrolle beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen benennen. Diese Laboratorien müssen nachprüfbar Erfahrung in der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens besitzen und ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden, und sie müssen vom NRL überwacht werden.

2 Der Nachweis von Salmonella spp. hat gemäß dem von dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen empfohlenen Verfahren zu erfolgen.

3 Die Serotypisierung ist nach dem Kaufmann-White-Schema durchzuführen.

Article 4 Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

1 Die zuständige Behörde erhebt und bewertet die Ergebnisse gemäß Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung auf der Grundlage des Probenahmeplans gemäß Artikel 2 und übermittelt der Kommission alle erforderlichen aggregierten Daten und deren Auswertung. Die Kommission leitet diese Ergebnisse zusammen mit den nationalen aggregierten Daten und Auswertungen der Mitgliedstaaten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter.

2 Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Article 5 Technische Spezifikationen

Die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung genannten Aufgaben und Aktivitäten werden gemäß den technischen Spezifikationen SANCO/2083/2006 wahrgenommen bzw. durchgeführt, die auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 18. Juli 2006 vorgestellt und auf der Website der Kommission unter http://europa.eu.int/comm/food/food/biosafety/salmonella/impl_reg_en.htm veröffentlicht wurden.

Article 6 Finanzhilfe der Gemeinschaft

1 Bulgarien und Rumänien erhalten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der ihnen für Laboranalysen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der relevanten Isolate, entstandenen Kosten.

2 Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft: a) 20 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp.; b) 30 EUR je Test zur Serotypisierung der relevanten Isolate. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich jedoch höchstens auf die in Anhang I genannten Beträge.

Article 7 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

1 Die in Artikel 6 vorgesehene Finanzhilfe wird Bulgarien und Rumänien gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird: a) Bis zum 1. April 2007 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten. b) Bis zum 31. Juli 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser sollte alle Daten enthalten, die in den in Artikel 5 genannten technischen Spezifikationen, Kapitel 6 — Berichterstattung, aufgeführt sind. c) Bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen für die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten. d) Die Erhebung wird effizient durchgeführt.

2 Auf Ersuchen Bulgariens und Rumäniens kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang I genannten Gesamtsumme geleistet werden.

3 Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007.

Article 8 Wechselkurs für die Ausgaben

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 9 Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 2007.

Article 10 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.

Relations

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