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Seqlense EUR-Lex

2007/219/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in Bulgarien und Rumänien über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1394)

CELEX
32007D0219
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-03-30
In force since
2007-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Zur Bewertung der Prävalenz von Salmonella spp. bei Schlachtschweinen in Bulgarien und Rumänien ist eine Erhebung („die Erhebung“) durchzuführen, bei der die Tiere in den Schlachthöfen dieser Mitgliedstaaten beprobt werden.

2 Die Erhebung ist in der Zeit zwischen 1. April 2007 und 30. September 2007 durchzuführen.

3 Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „die zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Article 2 Technische Spezifikationen

Probenahme und Analyse für die Zwecke der Erhebung werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gemäß den in Anhang I dargelegten technischen Spezifikationen vorgenommen.

Article 3 Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

1 Die zuständige Behörde erhebt und bewertet die Ergebnisse gemäß Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung und übermittelt der Kommission alle erforderlichen aggregierten Daten und deren Auswertung. Die Kommission leitet diese Ergebnisse zusammen mit den nationalen aggregierten Daten und Auswertungen der Mitgliedstaaten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter.

2 Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse gemäß Absatz 1 werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Article 4 Finanzhilfe der Gemeinschaft

1 Bulgarien und Rumänien erhalten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der ihnen für Laboranalysen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp., die Serotypisierung der relevanten Isolate und die Serologie, entstandenen Kosten.

2 Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft: a) 20 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp.; b) 30 EUR je Test zur Serotypisierung der relevanten Isolate. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich jedoch höchstens auf die in Anhang II genannten Beträge.

Article 5 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

1 Die in Artikel 4 vorgesehene Finanzhilfe wird Bulgarien und Rumänien gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird: a) Bis spätestens 1. April 2007 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten. b) Bis zum 31. Juli 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser sollte alle Daten gemäß Anhang I enthalten. c) Bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen für die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten. d) Die Erhebung wird effizient durchgeführt.

2 Auf Ersuchen Bulgariens oder Rumäniens kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang II genannten Gesamtsumme geleistet werden.

3 Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007.

Article 6 Wechselkurs für die Ausgaben

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 7 Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 2007.

Article 8 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.

Relations

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