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Seqlense EUR-Lex

2007/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2007 über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates untersucht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1545)

CELEX
32007D0226
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-04-11
In force since
2007-04-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind die in Spalte B im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten berechtigt, für das Inverkehrbringen der in Spalte A aufgeführten Biozid-Produkte, für die ausschließliche Nutzung gemäß Spalte D und bis zu der in Spalte C genannten Frist eine Genehmigung zu erteilen oder eine bestehende Genehmigung aufrechtzuerhalten.

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, stellen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur möglich, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen sind; b) die weitere Anwendung ist nur zulässig, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat; c) wenn die Genehmigung erteilt wird, werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet; e) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens 14. Mai 2008 vorgelegt werden.

2 Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und die Republik Polen gerichtet.

Relations

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