2007/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50)
Text
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Article 1
1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form einer Stilllegungsprämie französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich auf die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) Rivesaltes oder Grand Roussillon zu verzichten, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
2 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form des Umstellungsplans für AOC Rivesaltes von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich gewährt hat und die 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder den Höchstbetrag von 5030,82 EUR/ha (33000 FRF/ha) in Einzelfällen überschritten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
3 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in Form von Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für die AOC Rivesaltes, Grand Roussillon, Muscat de Rivesaltes und Banyuls gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar.
Article 2
1 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Beihilfemaßnahmen gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist.
2 Für die Rückforderung der in Artikel Absatz 1 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen teilt Frankreich der Kommission den Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen, ihre Finanzierungsweise einschließlich des Gesamtbetrags der Einnahmen aus dem hierzu eingeführten Branchenbeitrag sowie die Zahl der Hektar, für die die Stilllegungsprämie gewährt worden ist, mit.
Article 3
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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