2007/256/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629) (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Die Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat, ist mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Maßnahmen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
In folgenden Fällen sind die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: 1. im Seeverkehrs- und Luftverkehrssektor bis zu dem Höchstbetrag, der nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr bzw. den entsprechenden Leitlinien für den Luftverkehr zulässig ist, wobei die im Bezugszeitraum bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind, 2. im Schieneverkehrssektor und 3. im Industriesektor bis zu dem Höchstbetrag, der nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zulässig ist. Aufgrund des allgemeinen Charakters der Finanzierungen im Rahmen der genannten Regelung sind die Beihilfen im See-, Luft- und Schienenverkehr wie auch in der Industrie, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, dies nicht nur im Hinblick auf die Endnutzer, sondern auch auf die in den betreffenden GIE zusammengeschlossenen Finanzinstitute.
Article 3
Frankreich stellt die Gewährung rechtswidriger Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ein und erteilt keine neuen Genehmigungen im Rahmen dieser Regelung.
Article 4
1 Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden; dies betrifft jedoch weder die Beihilfen, die für Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden zur Gewährung des durch die Beihilferegelung gewährten Vorteils mit einem bindenden Rechtsakt vor dem 13. April 2005 verpflichtet haben, noch die in Artikel 2 genannten Beihilfen.
2 Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügbarkeit der Beihilfen für die Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung laufen. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.
Article 5
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen und geplant wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Frankreich übermittelt der Kommission diese Informationen anhand des in Anhang II beigefügten Formulars und erstellt eine vollständige Liste der Unternehmen, die durch unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 gewährte Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung begünstigt wurden, sowie der betreffenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Verkehrssektors und der jeweils gezahlten Beträge. Frankreich listet darüber hinaus die Unternehmen auf, die durch die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beihilfen begünstigt wurden, und gibt die genauen Beträge an, die die einzelnen Unternehmen als Beihilfe erhalten haben. Zu diesem Zweck verwenden die französischen Behörden die in Anhang III beigefügten Formulare.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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