2007/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809)
Text
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Article 1
Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert, a) sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.
Article 2
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.
Article 3
Diese Entscheidung ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein, gerichtet.
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