2007/314/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2007 betreffend Maßnahmen Sloweniens nach Ausbrüchen der klassischen Schweinepest in Kroatien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1830) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Slowenien trägt dafür Sorge, dass keine Versendung von Schweinen aus Betrieben in Sperrzonen erfolgt, die von diesem Mitgliedstaat nach Ausbrüchen der klassischen Schweinepest in Kroatien eingerichtet wurden. Die Versendung solcher Schweine aus einem Betrieb ist jedoch gestattet, wenn diese mit negativem Befund klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen wie folgt unterzogen worden sind: a) gemäß dem Anhang Kapitel IV Abschnitt D Nummern 1 und 3 der Entscheidung 2002/106/EG, wenn die Schweine zur unverzüglichen Schlachtung auf direktem Weg in einen genau benannten Schlachthof in Slowenien verbracht werden; oder b) gemäß dem Anhang Kapitel IV Abschnitt D Nummern 1 und 2 sowie Nummer 4 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Entscheidung 2002/106/EG, wenn die Schweine in einen Betrieb in Slowenien verbracht werden, der außerhalb der Sperrzonen liegt, wobei die Blutproben für die Laboruntersuchung im Herkunftsbetrieb vor der Versendung der Schweine zu entnehmen sind.
2 Slowenien führt Laboruntersuchungen gemäß dem Anhang Kapitel IV Abschnitt D Nummer 4 der Entscheidung 2002/106/EG bei Schweinen durch, die gemäß Absatz 1 in einen Schlachthof verbracht werden.
3 Slowenien übermittelt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die aktuellen Listen der Sperrzonen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird.
Article 2
1 Slowenien braucht frisches Fleisch von in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung genannten Schweinen nicht der Behandlung gemäß Anhang III zur Richtlinie 2002/99/EG zu unterziehen, sofern dieses frische Fleisch mit der Kennzeichnung gemäß Anhang II der genannten Richtlinie oder mit einem gut lesbaren, unauslöschlichen alternativen Identitätskennzeichen entsprechend dem Muster im Anhang zur vorliegenden Entscheidung versehen ist. Diese Kennzeichnung kann nicht verwechselt werden mit a) dem Identitätskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; b) der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004; c) dem Identitätskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.
2 Fleisch von Schweinen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, a) darf nicht aus Slowenien in andere Mitgliedstaaten versandt oder in Drittländer ausgeführt werden; b) wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert; c) wird so verwendet, dass es nicht in Fleischerzeugnisse gelangt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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