2007/320/EG: Beschluss der Kommission vom 22. März 2007 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung
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Article 1 Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung
Mit Wirkung vom Tag der Annahme dieses Beschlusses wird hiermit die „Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung“, nachfolgend „Gruppe“ genannt, eingesetzt.
Article 2 Mandat
Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Beobachtung der Fortschritte und Abschätzung der Folgen der Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung sowie der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung; b) Bereitstellung eines Forums für die Zusammenarbeit zwischen den Stellen der Mitgliedstaaten und der Kommission auf europäischer Ebene sowie Austausch von Informationen und bewährten Praktiken in Bezug auf die Politik und die Strategien der Mitgliedstaaten im Bereich der Digitalisierung, der Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern und der digitalen Bewahrung. Bei der Wahrnehmung der obigen Aufgaben trägt die Gruppe der Arbeit anderer Gruppen Rechnung, die von der Kommission im Bereich der Digitalisierung und digitalen Bewahrung eingesetzt wurden.
Article 3 Konsultation der Gruppe
Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen in Bezug auf die Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern sowie die digitale Bewahrung konsultieren.
Article 4 Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder
1 Die Gruppe setzt sich in der Regel aus bis zu zwei Vertretern pro Mitgliedstaat zusammen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen dritten Vertreter benennen. Bei der Benennung der Mitglieder ist deren Sachkenntnis auf dem Gebiet der Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern sowie der digitalen Bewahrung Rechnung zu tragen.
2 Die Mitgliedstaaten können zu den für Gruppenmitglieder geltenden Bedingungen ebenso viele Stellvertreter ernennen, die die Mitglieder bei Abwesenheit vertreten.
3 Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus.
4 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen die Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels oder von Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können ersetzt werden.
5 Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Namen der Mitglieder werden auf der Website „i2010 — Digitale Bibliotheken“ veröffentlicht.
Article 5 Arbeitsweise
1 Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.
2 Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
3 Der Vertreter der Kommission kann, soweit für eine wirksame europäische Zusammenarbeit zweckmäßig, Beobachter, insbesondere aus anderen europäischen Staaten und internationalen Organisationen, oder Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.
4 Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe und der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht verbreitet werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft.
5 Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
6 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.
7 Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.
Article 6 Sitzungskosten
Die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und ggf. Aufenthaltskosten werden den Gruppenmitgliedern, Sachverständigen und Beobachtern von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Regeln erstattet. Die Erstattung für Mitglieder beschränkt sich auf die Kosten eines Sachverständigen pro Mitgliedstaat. Die Tätigkeit der Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter wird nicht vergütet. Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Article 7 Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2010.
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