2007/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die zur Verunreinigung des Trinkwassers führen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1865) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten, in denen Ozon zur Aufbereitung von Trinkwasser verwendet wird, ändern oder widerrufen Zulassungen für Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel, indem sie Anwendungen verbieten, die zu Grund- oder Oberflächenwasserkontamination durch Tolylfluanid oder seine Metaboliten führen können, was bei der Ozonisierung die Kontamination von Trinkwasser durch Nitrosamine zur Folge hätte.
Article 2
Die Mitgliedstaaten untersuchen unverzüglich bei den Wirkstoffen, für die sie Bericht erstattender Mitgliedstaat sind, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die solche Wirkstoffe enthalten, zu ähnlichen Problemen führen können. Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Anhaltspunkte dafür haben, dass Nitrosamine entstehen und das Trinkwasser kontaminieren, ergreifen sie Maßnahmen, die den in Artikel 1 genannten entsprechen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 stellen sicher, dass die Antragsteller, auf deren Ersuchen Tolylfluanid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Untersuchungen zu folgenden Fragen vorlegen: a) Versickerungsverhalten dieses Wirkstoffs und b) Bedingungen, unter denen die Bildung von Nitrosaminen ausgeschlossen werden kann.
Article 4
Die von den Artikeln 1 und 2 betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben. Sie übermitteln der Kommission außerdem innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einen Überblick über die Maßnahmen, die sie auf diese Entscheidung hin getroffen haben.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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