2007/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen aufgrund des Beitritts Bulgariens, die von der Richtlinie 2002/53/EG des Rates abweichen und das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten ( Helianthus annuus ) betreffen, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nicht erwiesen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1822) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG kann Bulgarien bis zum 31. Dezember 2009 das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten (Helianthus annuus), die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und deren Resistenz gegen Orobanche spp. im Rahmen der Zulassung von Sorten für den nationalen Katalog nicht nachgewiesen wurde, auf seinem Hoheitsgebiet verbieten.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens binnen 20 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Liste der Sorten, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nachgewiesen wurde, an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Diese Liste wird von ihnen regelmäßig aktualisiert. Im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten wird angegeben, für welche Sonnenblumensorten (Helianthus annuus) die Resistenz gegen Orobanche spp. nachgewiesen wurde.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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