2007/336/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1930)
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Article 1
Im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Instituts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 232000 EUR, von denen höchstens 18000 EUR für die Organisation eines Fachworkshops über Diagnoseverfahren für die klassische Schweinepest aufgewendet werden dürfen.
Article 2
Im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gewährt die Gemeinschaft dem Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 77000 EUR.
Article 3
Im Zusammenhang mit der Aviären Influenza gewährt die Gemeinschaft dem Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 406000 EUR.
Article 4
Im Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 126000 EUR.
Article 5
Im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche gewährt die Gemeinschaft dem Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EWG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 274000 EUR.
Article 6
Im Zusammenhang mit Fischseuchen gewährt die Gemeinschaft dem dänischen Nationalen Veterinärinstitut, Århus, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Instituts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 150000 EUR.
Article 7
Im Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gewährt die Gemeinschaft Ifremer (Institut français de recherche pour l'exploitation de la mer), La Tremblade, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Instituts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 90000 EUR.
Article 8
Im Zusammenhang mit der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft dem Laboratorio Central de Veterinaria de Algete, Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang I der Richtlinie 92/35/EWG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 98000 EUR, von denen höchsten 38000 EUR für die Veranstaltung eines Fachworkshops über Diagnosverfahren für die Pferdepest aufgewendet werden dürfen.
Article 9
Im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/75/EG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 373000 EUR, von denen höchstens 45000 EUR für die Veranstaltung eines Fachworkshops über Diagnoseverfahren für die Blauzungenkrankheit aufgewendet werden dürfen.
Article 10
Im Zusammenhang mit den serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe gewährt die Gemeinschaft dem Laboratorium der AFSSA (Agence française de sécurité sanitaire des aliments), Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 200000 EUR.
Article 11
Im Zusammenhang mit der Brucellose gewährt die Gemeinschaft dem AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 250000 EUR, von denen höchsten 35000 EUR für einen Fachworkshop über Diagnoseverfahren für Brucellose aufgewendet werden dürfen.
Article 12
Im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft dem Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 dieses Forschungszentrums im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 120000 EUR.
Article 13
Zwecks Auswertung der Testergebnisse und Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder gewährt die Gemeinschaft Interbull Centre, Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Zentrums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 80000 EUR.
Article 14
Diese Entscheidung ist gerichtet an: Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland; Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich; Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich; Danish National Veterinary Institute, Åarhus, Dänemark; Ifremer, La Tremblade, Frankreich; Laboratorio central de veterinaria de Madrid, Algete, Spanien; AFSSA-Laboratorium, Nancy, Frankreich; AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort, Frankreich; Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien; Interbull Centre, Uppsala, Schweden.
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