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Seqlense EUR-Lex

2007/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2166)

CELEX
32007D0367
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-05-25
In force since
2007-05-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für das Projekt der Errichtung eines internetgestützten Systems für die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit (BlueTongue NETwork application) im Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“, Teramo, Italien, wie von Italien vorgelegt.

2 Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: a) Das System muss bis spätestens 31. Mai 2007 eingerichtet sein und den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung stehen; b) Italien muss der Kommission bis spätestens 30. September 2007 einen technischen Bericht sowie einen Finanzbericht vorlegen, dem Belege über die entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse beizufügen sind.

Article 2

1 Die Finanzhilfe, die die Gemeinschaft Italien für das in Artikel 1 genannte Projekt gewährt, beläuft sich auf 100 % der Kosten für Personal und Anschaffungen, einschließlich Hardware und Software und sonstiges Material durch das Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“, Teramo, Italien, für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Arbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 100000 EUR.

2 Die gemeinschaftliche Finanzhilfe wird wie folgt ausgezahlt: a) 70 % als Vorauszahlung auf Antrag von Italien; b) Restbetrag nach Vorlage der Berichte und Belege gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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