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Seqlense EUR-Lex

2007/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (C 78/2001 (ex NN 22/01), C 79/2001 (ex NN 23/01), C 80/2001 (ex NN 26/01)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 286) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32007D0375
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-02-07
In force since
2007-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl für die Tonerdegewinnung, die Frankreich, Irland und Italien nach dem 1. Januar 2004 gewährt haben, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Article 2

Die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn die Begünstigten mindestens einen Satz von 20 % des Verbrauchsteuersatzes, der andernfalls erhoben worden wäre, oder — wenn dieser niedriger ist — den in der Richtlinie 2003/96 festgelegten Mindeststeuerbetrag (15 EUR je 1000 kg) zu zahlen haben, unter der Voraussetzung, dass die Beihilfemaßnahme auf eine Laufzeit von maximal 10 Jahren begrenzt ist.

Article 3

Die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, wenn die Begünstigten nicht mindestens einen Satz von 20 % des Verbrauchsteuersatzes, der andernfalls erhoben worden wäre, oder das gemeinschaftliche Minimum (15 EUR je 1000 kg) zahlen, wenn dieses niedriger liegt.

Article 4

1 Frankreich, Irland und Italien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern.

2 Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt gemäß den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Verfahren, sofern diese die sofortige Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

3 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.

4 Frankreich, Irland und Italien gewähren nach Bekanntgabe dieser Entscheidung keine weiteren Zahlungen im Rahmen der in Artikel 3 genannten Beihilfemaßnahmen.

5 Frankreich, Irland und Italien tragen dafür Sorge, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe vollzogen wird.

Article 5

Frankreich, Irland und Italien setzen die Zahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen an jene Begünstigten aus, die die Beihilfen, einschließlich der fälligen Zinsen, noch nicht zurückgezahlt haben, die laut Entscheidung 2006/323/EG für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärt waren, und setzen auch die Zahlung der in Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung genannten Beihilfen aus, da diese Beihilfen nicht rechtmäßig gewährt wurden.

Article 6

1 Frankreich, Irland und Italien setzen die Kommission über den Fortgang der nationalen Verfahren bis zum endgültigen Vollzug dieser Entscheidung in Kenntnis.

2 Frankreich, Irland und Italien informieren die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Höhe der insgesamt von den Begünstigten zurückzufordernden Beihilfen, wobei diese Angaben, nach der tatsächlichen Beihilfe und den Zinsen aufgeschlüsselt, in die im Anhang beigefügte Übersicht einzutragen sind. Ferner legen sie eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen vor, die zwecks Vollzugs dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder noch geplant sind. Innerhalb derselben Frist übermitteln sie der Kommission sämtliche Schriftstücke, mit denen die Begünstigten nachweislich zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert wurden.

3 Frankreich, Irland und Italien legen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung geeignete Nachweise dafür vor, dass sie die Verpflichtungen erfüllt haben, die sich aus Artikel 6 ergeben.

4 Nach Ablauf der in Absatz 2 und 3 genannten Fristen übermitteln Frankreich, Irland und Italien nach einfacher Aufforderung durch die Kommission eine Übersicht über die Maßnahmen, die zwecks Vollzugs dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder geplant sind. Diese Übersicht enthält Angaben über die Höhe der Beihilfen und der Zinsen, die bereits von den Begünstigten zurückgezahlt worden sind.

Article 7

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik, an Irland und an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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