2007/411/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 zum Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammen, und zum Ausschluss dieser Tiere von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kontroll- und Tilgungsmaßnahmen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/598/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2473)
Text
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Article 1
1 Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die vollständig oder teilweise aus Material bestehen, das von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammt (mit Ausnahme von Milch), ist untersagt.
2 Beim Tod eines Rindes, das vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurde, werden dessen Körperteile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vollständig beseitigt.
3 Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dürfen Häute von vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborenen oder aufgezogenen Rindern, einschließlich Häute von Rindern gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, für die Lederherstellung verwendet werden. Entnahme, Beförderung und Verarbeitung dieser Häute erfolgen in eigens dafür vorgesehenen, zugelassenen Einrichtungen und unter strenger amtlicher Aufsicht nach dem von den zuständigen Behörden genehmigten amtlichen Protokoll. Sämtliche aus diesen Häuten gewonnenen und in den eigens dafür bestimmten Einrichtungen hergestellten Nebenprodukte mit Ausnahme von Leder werden als Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.
Article 2
1 Wenn bei einem vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborenen oder aufgezogenen Rind ein TSE-Verdacht besteht oder TSE amtlich festgestellt wurde, wird das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung entbunden, a) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 neben den Rindern, die in den zwölf Monaten nach dem 1. August 1996 geboren wurden, auch die anderen Rinder in dem betroffenen Betrieb bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre zu stellen; b) gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Anhang VII dieser Verordnung bei bestätigten Fällen neben den betroffenen Rindern weitere Tiere zu identifizieren und zu beseitigen.
2 Gleichwohl müssen folgende Tiere im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 identifiziert, getötet und beseitigt werden: a) sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt, all seine Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden; b) sofern sich die Krankheit bei einem in den zwölf Monaten vor dem 1. August 1996 geborenen Tier bestätigt, alle Rinder derselben Kohorte, die nach dem 31. Juli 1996 geboren wurden.
Article 3
Die Entscheidung 2005/598/EG wird aufgehoben.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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