Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung
Text
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Article 1
„(2 Die nationale Fußballinformationsstelle hat im Einklang mit den diesbezüglichen nationalen und internationalen Regelungen Zugriff auf die Informationen über die personenbezogenen Daten von Risikofans.“
„(6 Die nationale Fußballinformationsstelle erstellt regelmäßig allgemeine und/oder thematische Beurteilungen von Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fußballspielen in ihrem Land und verteilt diese Beurteilungen an die anderen nationalen Fußballinformationsstellen.“
„(3 Der Austausch personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Regelungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und gegebenenfalls der Empfehlung R(87)15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei.“
„(4 Der Informationsaustausch erfolgt mithilfe der entsprechenden Formulare im Anhang des Handbuchs mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen. Die nationalen Fußballinformationsstellen gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen vollständig sind und den Vorgaben der Formulare entsprechen.“
Article 2
Der Rat unterzieht die Durchführung dieses Beschlusses bis 12. Juni 2010 einer Bewertung.
Article 3
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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