2007/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2576) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) Zulassungen für Pflanzenschutzschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis 22. Dezember 2007 widerrufen werden; b) ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden.
Article 3
1 Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs II aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in Spalte A aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Anwendungen bis 30. Juni 2010 aufrechterhalten, sofern er a) sicherstellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unvertretbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt entstehen; b) sicherstellt, dass diejenigen Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden; c) alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung trifft; d) sicherstellt, dass für diese Anwendungen ernsthaft Alternativen gesucht werden.
2 Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, informieren die Kommission bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres über die gemäß Absatz 1 und insbesondere Buchstaben a bis d getroffenen Maßnahmen.
Article 4
Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten. Für Zulassungen, die gemäß Artikel 2 widerrufen werden, endet diese Frist am 22. Dezember 2008. Für Zulassungen, die nach Artikel 3 widerrufen werden, endet diese Frist spätestens am 31. Dezember 2010.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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