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Seqlense EUR-Lex

2007/475/EG: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

CELEX
32007D0475
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-06-25
In force since
2007-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die der Kommission am 10. Mai 1999 von Italien mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 277 vom 30. September 1999 veröffentlichten Fassung (Korrigendum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 208 vom 26. Juli 2001) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Article 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.

Article 1

1 Dieser Beschluss betrifft die Fernsehübertragung von Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden.

2 Ein ‚Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ ist ein Ereignis sportlicher oder nicht sportlicher Natur, das mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt: a) das Ereignis und sein Ergebnis sind von besonderem und allgemeinem Interesse in Italien und interessiert auch Menschen, die ein derartiges Ereignis normalerweise nicht im Fernsehen verfolgen; b) das Ereignis genießt allgemeine Anerkennung in der Öffentlichkeit, ist von besonderer kultureller Bedeutung und stärkt die italienische kulturelle Identität; c) an dem Ereignis nimmt die Nationalmannschaft in einer bestimmten Sportart an einem wichtigen internationalen Turnier teil; d) das Ereignis wurde bisher immer unverschlüsselt übertragen und erzielte hohe Einschaltquoten in Italien.

Article 2

1 Die Behörde hat das folgende Verzeichnis mit Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erstellt, die Fernsehveranstalter, die der italienischen Rechtshoheit unterliegen, nicht auf Ausschließlichkeitsbasis oder in verschlüsselter Form in der Weise übertragen dürfen, dass einem bedeutenden Teil der italienischen Öffentlichkeit (mehr als 90 %) die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege einer frei zugänglichen Fernsehsendung ohne zusätzliche Kosten für die Anschaffung technischer Ausrüstungen zu verfolgen: a) Olympische Sommer- und Winterspiele; b) das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußballweltmeisterschaften; c) das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußball-Europameisterschaften; d) alle Heim- und Auswärtsspiele der italienischen Fußballnationalmannschaft im Rahmen offizieller Wettbewerbe; e) das Endspiel und die Halbfinalspiele der Champions League und des UEFA-Pokals, wenn italienische Mannschaften beteiligt sind; f) der Giro d'Italia; g) der Große Preis von Italien in der Formel 1; h) das Musikfestival von San Remo.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Ereignisse müssen in voller Länge live übertragen werden. Bei den anderen Ereignissen steht es den Fernsehveranstaltern frei, Vereinbarungen über eine unverschlüsselte Übertragung zu treffen.“

Relations

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