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Seqlense EUR-Lex

2007/476/EG: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Deutschlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

CELEX
32007D0476
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-06-25
In force since
2007-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die der Kommission am 28. April 1999 von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 277 vom 29. September 2000 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Article 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Deutschlands werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 5a Übertragung von Großereignissen

1 Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.

2 Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Olympische Sommer- oder Winterspiele; 2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; 3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes; 4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft; 5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung. Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.“.

Relations

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